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Ist die Einschränkung der Erbschaftsteuerfreiheit einer Zugewinnausgleichsforderung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4 ErbStG verfassungswidrig?
S. 2 S. 3 1. Einleitung
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, gilt der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht als Erwerb i. S. des § 3 ErbStG. Der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung ist dabei grundsätzlich das Anfangsvermögen der Ehegatten beim Eintritt des Güterstands der Zugewinngemeinschaft zugrunde zu legen (§§ 1373, 1374 Abs. 1 BGB).
Bei einem Wechsel vom Güterstand der Gütertrennung zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft können Eheleute jedoch auch einen anderen Zeitpunkt für die Ermittlung des Anfangsvermögens (§ 1374 BGB) vereinbaren und der Berechnung des Zugewinns das beiderseitige Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung zugrunde legen (sog. rückwirkende Zugewinngemeinschaft); dies kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der Ehe, insbesondere der bisherigen ehelichen Beiträge der Ehegatten interessengerecht sein.
Durch das Steuerbereinigungs- und Missbrauchsbekämpfungsgesetz (StMBG) vom (BGBl 1993 I S. 2310) wurde die Erbschaftsteuerfreiheit des Zugewinnausgleichsanspruchs eingeschränkt. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4 ErbStG bleiben bei dessen Berechnung güterrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt, die von den Vorschri...