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Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut (HGB, EStG)
1. Begriff
Die handels- bzw. steuerrechtlichen Begriffe Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut sind weder im HGB noch im EStG legal definiert. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, für die die Rechtsprechung verschiedene Abgrenzungskriterien entwickelt hat.
Danach sind Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter
Sachen, Rechte, rechtliche oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten sowie sonstige Vorteile,
für die der Unternehmer Aufwendungen trägt und
die nach der Verkehrsanschauung selbständig bewertbar und selbständig verkehrsfähig sind sowie
einen gewissen Nutzen für den Betrieb bringen.
Sie umfassen somit sowohl körperliche als auch immaterielle Werte.
Der steuerrechtliche Begriff Wirtschaftsgut umfasst neben den (aktiven) Vermögensgegenständen auch die (passiven) Schulden. In der Praxis wird dieser Unterscheidung jedoch kaum Bedeutung beigemessen und die Begriffe werden häufig als Synonym verwendet.
Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter werden in folgende Kategorien unterteilt:
materielle und immaterielle Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter,
bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter sowie
abnutzbare und nicht abnutzbare Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter.
Diese Unterteilung ist insbesondere für die Bewertung relevant.
2. Ansatz
Aufgrund des Vollständigkeitsgebots des § 246 Abs. 1 HGB sind grundsätzlich alle aktivierungsfähigen Vermögensgegenstände in der Bilanz anzusetzen.
Neben dem Kriterium des Aktivierungsgrundsatzes sind teilweise auch von diesem abweichende gesetzliche Vorschriften zu beachten, die die Aktivierung von aktivierungsfähigen Vermögensgegenständen untersagen oder die Aktivierung von Nicht-Vermögensgegenständen erlauben bzw. vorschreiben. Aus diesem Grund wird zwischen der abstrakten Aktivierungsfähigkeit und der konkreten Aktivierungsfähigkeit unterschieden.
Während die abstrakte Aktivierungsfähigkeit das theoretische Vorliegen eines Vermögensgegenstands anhand des Aktivierungsgrundsatzes bestimmt, klärt die konkrete Aktivierungsfähigkeit den tatsächlichen, rechtlichen Ansatz in der Bilanz. Der Bilanzansatz erfordert die abstrakte und die konkrete Aktivierungsfähigkeit kumulativ.
2.1. Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
Nach dem Aktivierungsgrundsatz ist ein Vermögensgegenstand abstrakt aktivierungsfähig, wenn er