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InfoCenter - Stand: 05.05.2023

Einnahmen-Überschussrechnung

Rüdiger Happe

1. Definition

Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung soll die Gewinnermittlung für einen berechtigten Personenkreis vereinfachen. Es entfällt die Einrichtung und das laufende Führen einer umfangreichen Buchführung sowie das Aufstellen von Bilanzen. Was bleibt, ist das Erstellen einer Einnahmen-Überschussrechnung, die, ähnlich wie die Gewinn- und Verlustrechnung beim Bilanzierenden, nach der folgenden Formel den Überschuss ermittelt (§ 4 Abs. 3 EStG):

Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben
= Gewinn/Verlust

2. Handelsrechtliche Voraussetzungen

Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen, in denen er seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzeichnet (§ 238 HGB). Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang jedoch keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, unterliegt es nicht der Buchführungspflicht. In diesen Fällen kann der Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden.

Die zweite Ausnahme im Handelsrecht ist eine Bilanzierungserleichterung. Übersteigen an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen die Umsatzerlöse nicht die Grenze von 600.000 € und der Jahresüberschuss 60.000 € des Kaufmanns, kann dieser auf die Buchführung und Bilanzierung verzichten (§ 241a HGB).

3. Steuerliche Vorschriften

Ausgeschlossen von der Möglichkeit, die Gewinnermittlung im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung vorzunehmen, sind insbesondere Personen oder Personenvereinigungen, die aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen (§ 140 HGB). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung kann sich insbesondere aus handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften aber auch aus ausländischen Vorschriften ergeben. Wer z. B. als Kaufmann im Sinne des HGB zur Buchführung verpflichtet ist, muss auch für steuerliche Zwecke Bücher führen und kann nicht die Einnahmen-Überschussrechnung nutzen (Ausnahmen siehe oben unter 2.).

Für den verbleibenden Unternehmerkreis sind Grenzen festgelegt, ab denen das Finanzamt eine Buchführung verlangen kann (§ 141 Abs. 1 AO). Das Finanzamt kann gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte zu einer zukünftigen Erstellung einer Buchhaltung auffordern, wenn