Irrtum des Antragstellers betreffs Bestehen einer Kontingentsregelung
Leitsatz
Der Antragsteller muss sich durch Einblick in die entsprechenden Informationsquellen vergewissern, welches Gemeinschaftsrecht
auf seine Geschäftsvorgänge Anwendung findet, hier: ob die Kommission für die Einfuhr von Backwaren aus Polen eine Kontingentsregelung
erlassen hat. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde ist zu verneinen, wenn die Angaben in der Zollanmeldung lediglich hingenommen,
d.h. unbeanstandet der buchmäßigen Erfassung und Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt worden sind. Der Gefahr, einer Abgabennacherhebung
ausgesetzt zu sein, kann der Abgabenschuldner allein durch Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft begegnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): IAAAB-14075
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2002 - IV 61/99
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.