Irrtum des Antragstellers betreffs Bestehen einer Kontingentsregelung
Leitsatz
Der Antragsteller muss sich durch Einblick in die entsprechenden Informationsquellen vergewissern, welches Gemeinschaftsrecht
auf seine Geschäftsvorgänge Anwendung findet, hier: ob die Kommission für die Einfuhr von Backwaren aus Polen eine Kontingentsregelung
erlassen hat. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde ist zu verneinen, wenn die Angaben in der Zollanmeldung lediglich hingenommen,
d.h. unbeanstandet der buchmäßigen Erfassung und Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt worden sind. Der Gefahr, einer Abgabennacherhebung
ausgesetzt zu sein, kann der Abgabenschuldner allein durch Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft begegnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-14075
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2002 - IV 61/99
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