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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 53/07

Gesetze: ZK Art. 220

Zollrecht: Einreihung von Aloe Vera Filets

Leitsatz

Bei einer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur ist bei Waren für den menschlichen Verzehr grundsätzlich zwischen frischer und gefrorener Ware zu unterscheiden.

Pflanzenauszüge i. S. v. Pos. 1302 KN sind, wie auch in Rz. 02.0 der Erläuterungen zum Harmonisierten System festgehalten, pflanzliche Erzeugnisse, die gewöhnlich ohne äußere Einwirkung oder nach Anschneiden abgesondert oder mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen werden.

Eine Ware, die zum Verzehr durch Menschen geeignet und dazu jedenfalls auch verwendet wird, ist "genießbar". Nicht erforderlich ist, dass die Ware in einem Zustand vorliegt, der den sofortigen Verzehr zulässt. So sind auch gefrorene Lebensmittel genießbar.

Eine Ware i. S. v. Pos. 2008 haltbar gemacht, wenn sie einer Behandlung mit der Folge unterworfen wird, dass sie längere Zeit als ohne diese Behandlung verwendungsfähig bleibt. Typischerweise werden die natürlichen Veränderungsprozesse im Hinblick auf Geschmack, Farbe, Konsistenz, Schädlingsfreiheit etc., denen Pflanzenteile regelmäßig ausgesetzt sind, verhindert, gestoppt oder wesentlich hinausgezögert. Dass die Ware selbst durch die Haltbarmachung - etwa durch den Zusatz von bestimmten Stoffen, z. B. Salz, Zucker o. ä. oder die Art der Behandlung, z. B. Trocknung - eine dauerhafte Veränderung erfährt, ist nicht gefordert. Das Gefrieren ist grundsätzlich eine Art des Haltbarmachens.

Es ist davon auszugehen, dass einem Zollschuldner der Irrtum der Zollbehörden bei der Einreihung seiner Ware unter die von ihm angegebene Codenummer erkennbar i. S. d. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK war, wenn bei einer vorherigen Einfuhr die gleiche Ware von einer anderen Zollbehörde unter Hinweis auf eine geänderte Einreihung in die tatsächlich zutreffende Codenummer eingereiht worden war, der Einspruch des Zollschuldners erfolglos geblieben war und er daraufhin den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zollauskunft gestellt hat, auch wenn diese im Zeitpunkt des Irrtums noch nicht ergangen war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
FAAAC-87778

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.05.2008 - 4 K 53/07

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