Zulässige Hilfeleistung in Steuersachen durch einen „Belastung Adviseur„ nur bei Tätigkeit mit grenzüberschreitendem Bezug
Leitsatz
Ein in den Niederlanden zugelassener „Belastung Adviseur„, der keine Prüfung nach dem StBerG als Voraussetzung für die Zulassung
zur Berufsausübung in Deutschland abgelegt hat, ist lediglich befugt, in Deutschland Hilfe in steuerlichen Angelegenheiten
zu leisten, soweit es sich um eine grenzüberschreitende Betätigung i.S.d. Art. 49 Abs. 1, 50 Abs. 3 EGV handelt.
Eine weitergehende Befugnis lässt sich auch durch die Änderung des StBerG durch das 7. Gesetz zur Änderung des StBerG nicht
begründen.
Wird keine steuerberatende Tätigkeit mit grenzüberschreitendem Bezug erbracht, ergibt sich aus der in Art. 49 Abs. 1, 50 Abs. 3
EGV geregelten Dienstleistungsfreiheit ebenfalls keine Befugnis zur Hilfeleistung auf dem Gebiet der nach deutschem Recht
geregelten Steuern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-13547
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.12.2000 - 6 K 423/99
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