Ermittlung des Streitwerts im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
Leitsatz
Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Kostenfestsetzung maßgebliche
Streitwert nach der vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen.
Dabei sind grundsätzlich 25 v. H. des streitigen Gewinns anzusetzen.
Nach den im Feststellungsverfahren erkennbaren einkommensteuerlichen Auswirkungen kann auch ein anderer, der progressiven
Besteuerung Rechnung tragender Prozentsatz in Betracht kommen. Dabei dürfen aber die konkreten steuerlichen Folgen, die sich
für die Betroffenen ergeben, nicht ziffernmäßig berechnet werden. Denn es soll vermieden werden, dass das Gericht nur zur
Bestimmung des Streitwerts die an die streitige Feststellung anknüpfenden Steuern ermittelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-13465
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 19.01.2001 - 11 Ko 22/00
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