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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 16 K 8275/99 F EFG 2005 S. 974 Nr. 12

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1 Satz 1, GKG § 13 Abs. 2

Streitwertberechnung bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung

Leitsatz

  1. Bei der Streitwertermittlung in Verfahren wegen einheitlicher Gewinnfeststellung ist von dem Regelpauschsatz von 25% der strittigen Einkünfte abzuweichen, wenn für die Gesellschafter höhere Gewinnanteile als 7.500,-- € ausgewiesen werden.

  2. Der anzuwendende Pauschsatz ist in diesem Fall auf der Grundlage des Mittelwerts der Einkommensteuertarife nach der Grund- und Splittingtabelle zu bestimmen.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 974 Nr. 12
OAAAB-50854

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 06.12.2004 - 16 K 8275/99 F

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