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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 11 K 4260/02 F

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1, GKG § 25 Abs. 2 Satz 1, EStG § 3 Nr. 9, EStG § 32a Abs. 1, EStG § 32a Abs. 5

Streitwert bei Gewinnfeststellung und Auswirkung einkommensteuerlicher Freibeträge

Leitsatz

  1. In Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung ist der pauschale Streitwert bei einem 7.500,-- € übersteigenden Gewinnanteil nach dem Mittelwert der hierauf entfallenden Einkommensteuertarife nach der Grund- und Splittingtabelle zu bemessen.

  2. Die Berücksichtigung eines bei der Einkommensteuerveranlagung ggf. anzusetzenden Freibetrags gemäß § 3 Nr. 9 EStG ist dabei nicht sachgerecht.

Fundstelle(n):
VAAAB-52505

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.02.2005 - 11 K 4260/02 F

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