Begriff der "ähnlichen Darbietung" i.S. des § 49 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. d und des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
Leitsatz
1. Der Begriff der "ähnlichen
Darbietung" i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und des § 50a Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG umfasst nicht nur hochrangige Leistungen im Grenzbereich von
Kunst, Sport und Artistik, sondern jede hochrangige Darbietung, die sich der
Mittel dieser Gattungen und ihrer Mischformen bedient, ebenso wie
Aktivitäten auf niedrigerem Niveau, wenn die Darbietungen das Ergebnis
einer über das Dilettantische hinausgehenden Schulung und Vorbereitung
sind, dergestalt, dass Dritte vergleichbare Darbietungen nicht nachahmen
könnten, ohne ihrerseits erhebliche Fertigkeiten sowie Aufwand an
Vorbereitungszeit und Einübung einzusetzen.
2. Auftritte an Marktständen
unter Einsatz handwerklicher Techniken aus der Ritterzeit oder Darstellung
verschiedener Szenen aus dieser Zeit in koordinierten Bewegungsläufen,
auch zu Pferde als "ähnliche Darbietungen" i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. d und des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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