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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1903/01 EFG 2003 S. 631

Gesetze: EStG § 74 Abs. 3, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 4, SGB VIII § 92 Abs. 3, SGB VIII § 94 Abs. 2

Erstattungsanspruch der Jugendhilfe gegenüber Familienkasse

Leitsatz

Leistungen der Jugendhilfe stellen Sachleistungen, Leistungen der Familienkasse stellen Geldleistungen dar. Daher ist nicht § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sondern § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X Grundlage für den Erstattungsanspruch der Jugendhilfe gegenüber der Familienkasse. Dieser Erstattungsanspruch setzt einen Kostenbeitragsbescheid der Jugendhilfe gegenüber dem Kindergeldberechtigten voraus. Ist dieser zwar rechtswidrig aber nicht offensichtlich fehlerhaft bzw. nichtig, liegt nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X ein wirksamer Kostenbeitragsbescheid vor.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 631
EFG 2003 S. 631 Nr. 9
LAAAB-12308

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.11.2002 - 4 K 1903/01

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