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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 900/01 EFG 2004 S. 1637

Gesetze: EStG 2000 § 74 Abs. 2, SGB X § 104 Abs. 1 S. 4, SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, SGB X § 104 Abs. 1 S. 2, SGB X § 104 Abs. 1 S. 3, BSHG § 90, SGB I § 12

Anspruch des Sozialleistungsträgers bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Erbringung von Eingliederungshilfe auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse

Leitsätze

1. Trägt der Sozialleistungsträger die Kosten der Heimunterbringung des schwerbehinderten, volljährigen und vollstationär untergebrachten Kindes, so kann er einen Kindergeld-Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse nur dann auf § 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X stützen, wenn er gegenüber dem Kindergeldberechtigten oder dem Kind selbst einen Aufwendungsersatz tatsächlich geltend gemacht bzw. einen Kostenfestsetzungsbescheid tatsächlich erlassen hat und sich dabei ausdrücklich auf das Kindergeld als Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bezogen hat. Die Erhebung eines nicht auf das Kindergeld bezogenen Kostenfestsetzungsbescheids bzw. das Geltendmachen eines nicht kindergeldbezogenen Aufwendungsersatzanspruchs genügen nicht (hier: Aufwendungsersatz durch Auszahlung einer Rente des Kindes an den Sozialleistungsträger).

2. Es besteht in diesem Fall auch kein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB X, da diese Vorschrift eine Gleichartigkeit der Leistungen voraussetzt und Kindergeld und Eingliederungshilfe keine gleichartigen Leistungen in diesem Sinne sind.

3. § 90 Abs. 1 BSHG betrifft nach seinem Wortlaut nur Ansprüche des Sozialleistungsträgers gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist, und ist damit nicht auf Kindergeld-Erstattungsansprüche gegen die Familienkasse anwendbar.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1637
EFG 2004 S. 1637 Nr. 21
WAAAB-25202

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 13.05.2004 - 6 K 900/01

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