Erstattungsanspruch der Jugendhilfe gegenüber Familienkasse
Leitsatz
Leistungen der Jugendhilfe stellen Sachleistungen, Leistungen der Familienkasse stellen Geldleistungen dar. Daher ist nicht
§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sondern § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X Grundlage für den Erstattungsanspruch der Jugendhilfe gegenüber
der Familienkasse. Dieser Erstattungsanspruch setzt einen Kostenbeitragsbescheid der Jugendhilfe gegenüber dem Kindergeldberechtigten
voraus. Ist dieser zwar rechtswidrig aber nicht offensichtlich fehlerhaft bzw. nichtig, liegt nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB
X ein wirksamer Kostenbeitragsbescheid vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 631 EFG 2003 S. 631 Nr. 9 LAAAB-12308
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.11.2002 - 4 K 1903/01
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