Aufwendungen eines arbeitslosen Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen dem Abzugsverbot gem. §§ 4 Abs.
5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG. Weder der Wegfall des Arbeitsplatzes beim - bisherigen - Arbeitgeber noch die Nutzung des häuslichen
Arbeitszimmers für Bewerbungen und berufliche Weiterbildung während der Arbeitslosigkeit führen dazu, daß die Voraussetzungen
für eine Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 bzw. 3 EStG vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 681 Nr. 13 RAAAB-11736
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.03.2001 - IV 343/98
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