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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 343/98

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5

Aufwendungen eines arbeitslosen Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer

Leitsatz

  1. Auch für sog. vorweggenommene Werbungskosten gilt das Abzugsverbot gem. §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG.

  2. Aufwendungen eines arbeitslosen Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen dem Abzugsverbot gem. §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG. Weder der Wegfall des Arbeitsplatzes beim - bisherigen - Arbeitgeber noch die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für Bewerbungen und berufliche Weiterbildung während der Arbeitslosigkeit führen dazu, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 bzw. 3 EStG vorliegen.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 681 Nr. 13
RAAAB-11736

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.03.2001 - IV 343/98

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