Grunderwerbsteuer aufgrund Gestaltungsmissbrauchs bei Erwerb
eines GbR-Anteils
Leitsatz
1. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag
einer GbR, zu deren Gesamthandseigentum mehrere Wohnungs- bzw.
Teileigentumsrechte gehören, jeder der Gesellschaftsanteile untrennbar
verknüpft mit einer bestimmten Bruchteilsberechtigung am Grundstück,
die ihrerseits mit Sondereigentum an je einer Wohnung und Teileigentum an nicht
zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbunden ist, so unterliegt die
Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils nach § 1
Abs.1 Nr.1
GrEStG 1997 i.V.m.
§ 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer
(Anschluss an
,
BStBl II 1989, 628).
2. Grunderwerbsteuerlich kann
§ 42 AO 1977 auch nach
Einführung von
§ 1 Abs. 2a GrEStG mit Wirkung ab
außer im dort geregelten Fall - planmäßige
Übertragung (fast) aller Anteile an einer grundbesitzenden
Personengesellschaft - auch in anderen Fällen im Zusammenhang mit der
Anteilsübertragung bei einer grundbesitzenden Gesamthand weiter zur
Anwendung kommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 909 GAAAB-09269
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Online-Dokument
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 02.05.2001 - 1 K 209/00
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