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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 209/00 EFG 2001 S. 909

Gesetze: GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG 1997 § 2 Abs. 2 Nr. 3, AO 1977 § 42

Grunderwerbsteuer aufgrund Gestaltungsmissbrauchs bei Erwerb eines GbR-Anteils

Leitsatz

1. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GbR, zu deren Gesamthandseigentum mehrere Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechte gehören, jeder der Gesellschaftsanteile untrennbar verknüpft mit einer bestimmten Bruchteilsberechtigung am Grundstück, die ihrerseits mit Sondereigentum an je einer Wohnung und Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbunden ist, so unterliegt die Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils nach § 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1997 i.V.m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer (Anschluss an , BStBl II 1989, 628).

2. Grunderwerbsteuerlich kann § 42 AO 1977 auch nach Einführung von § 1 Abs. 2a GrEStG mit Wirkung ab außer im dort geregelten Fall - planmäßige Übertragung (fast) aller Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft - auch in anderen Fällen im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung bei einer grundbesitzenden Gesamthand weiter zur Anwendung kommen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 909
GAAAB-09269

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 02.05.2001 - 1 K 209/00

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