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Sächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 2388/99 EFG 2002 S. 1104 Nr. 17

Gesetze: GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 42 S. 1, AO 1977 § 42 S. 2, FördG § 4 Abs. 2 Nr. 1, FördG § 3, GrEStG 1997 § 1 Abs. 2, GrEStG § 5

Zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen erforderlicher Erwerb einer Beteiligung an einer Grundstücks-GbR mit fest zugeordneter Teileigentumserheit kein grunderwerbsteuerlicher Gestaltungsmissbrauch

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Der Erwerb einer von Anfang an mit einer besonderen Berechtigung am Grundstück bzw. Eigentumswohnung bzw. Teileigentumseinheit verbundenen Beteiligung an einer Personengesellschaft ist nach der BFH-Rechtsprechung missbräuchlich und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbar, wenn außer einer Grunderwerbsteuerersparnis für den Anteilserwerb an Stelle der an sich gebotenen Übertragung des Grundstückseigentums keine anderen beachtlichen Gründe geltend gemacht werden können.

2. Triftige –gegen eine „Unangemessenheit„ der Gestaltung i. S. von § 42 AO 1977 sprechende– Gründe liegen aber vor, wenn der Steuerpflichtige bei einem „direkten„ Erwerb einer Teileigentumseinheit anders als beim Erwerb der Gesellschaftsanteile die 50 %ige Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Fördergebietsgesetz nicht mehr erhalten hätte, zudem durch die konkrete Ausgestaltung der Gesellschaftsbeteiligung das persönliche Haftungsrisiko reduziert und eine den individuellen Bedürfnissen des Gesellschafters gerecht werdende Finanzierung ermöglich worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1464 Nr. 23
EFG 2002 S. 1104 Nr. 17
GAAAB-12794

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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.04.2002 - 2 K 2388/99

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