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FG Köln Urteil v. - 8 K 1533/95 EFG 2001 S. 698

Gesetze: KStG § 8 Abs 4, KStG § 8 Abs 4 S 1, KStG § 8 Abs 4 S 2

Verlustvortrag

Verlustvortrag bei Veräußerung sowohl der Anteile an einer GmbH & Co KG als auch der Anteile an der Komplementär-GmbH bei anschließender Erhöhung der Kommanditanteile

Leitsatz

1) Ein Branchenwechsel stellt keine Einstellung und Wiedereröffnung der Geschäftstätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG dar.

2) Ein Branchenwechsel liegt nicht vor, wenn die Kapitalgesellschaft weiterhin als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG fungiert, selbst wenn die KG einen Wechsel der Geschäftstätigkeit vollzieht.

3) Eine die wirtschaftliche Identität ausschließende Zuführung neuen Betriebsvermögens ist nicht anzunehmen, wenn lediglich die Kommanditanteile an der KG erhöht werden (wohl gegen BStBl I 1990, 252 und v. , BStBl I 1999, 455).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 704 Nr. 13
EFG 2001 S. 698
SAAAB-09200

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FG Köln, Urteil v. 06.02.2001 - 8 K 1533/95

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