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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 1109/18

Gesetze: KStG § 8 Abs. 4

Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Übernahme einer Tätigkeit als Komplementärin gegen Haftungsvergütung.

Leitsatz

  1. Für die Beurteilung, ob bei Übernahme der Stellung als Komplementär-GmbH ein Branchenwechsel zu der vorherigen Tätigkeit der GmbH als Grundstücksentwicklungs-Gesellschaft im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 KStG a.F. vorliegt, ist auf den Umfang der Tätigkeit der Komplementär-GmbH abzustellen.

  2. Es kommt entscheidend darauf an, ob neben der Gewährung einer bloßen Haftungsvergütung eine Beteiligung am Vermögen oder Gewinn der das ursprüngliche Geschäft fortführenden KG besteht.

  3. Fehlt es an einer derartigen Beteiligung, scheidet eine Zurechnung der Tätigkeit der KG bei der Komplementär-GmbH aus und es ist für Zwecke des Branchenwechsels insoweit ausschließlich auf die eigene Tätigkeit der GmbH als Komplementärin abzustellen.

  4. In Branchenwechselfällen kommt die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2022 S. 26 Nr. 1
UAAAH-87745

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 25.03.2021 - 4 K 1109/18

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