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Grundlagen - Stand: 16.08.2022

Arbeitnehmer

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer sind Personen, die im öffentlichen Dienst oder der Privatwirtschaft angestellt bzw. beschäftigt sind oder waren und die aus dem bestehendem und/oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Aber auch Rechtsnachfolger dieser Personen (z.B. Witwen und Waisen) sind Arbeitnehmer, wenn sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis des Verstorbenen erhalten (§ 1 Abs. 1 S. 2 LStDV, R 19.9 LStR). Kein Arbeitnehmer ist hingegen, wer Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten Tätigkeit gegen Entgelt ausführt (§ 1 Abs. 3 LStDV).

Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft (nicht zwingend Arbeitserfolg!) schuldet. Das ist der Fall, wenn die Person unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 LStDV ). Neben der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers sind die wichtigsten Merkmale eines Arbeitnehmerverhältnisses die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und das fehlende Unternehmerrisiko des Arbeitnehmers. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist das Gesamtbild der Verhältnisse (H 19.0 LStH 2017). Die Frage der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit natürlicher Personen ist für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer grundsätzlich nach denselben Grundsätzen zu beurteilen (Abschn. 1.6 UStAE). Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam sind. Bei der Beurteilung, ob eine nichtselbständige Tätigkeit vorliegt, ist auch der Arbeitsvertrag heranzuziehen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau festgelegt sind. Die arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist für steuerliche Zwecke nicht maßgeblich – auch wenn die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Indiz dafür sein kann, dass ein steuerliches Arbeitsverhältnis besteht.

II. Eingliederung in den Betrieb

Indizien für die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers sind:

  • feste Arbeitszeiten,

  • Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort,

  • feste Bezüge, ggf. stundenweise festgelegter Arbeitslohn,

  • Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige (betriebliche) Sozialleistungen,

  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,

  • Überstundenvergütung.

III. Weisungsgebundenheit

Der Arbeitgeber bestimmt Art und Weise, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung.

Entscheidend ist, ob die beschäftigte Person einer etwaigen Weisung bei der Art und Weise der Ausführung der geschuldeten Arbeitsleistung zu folgen verpflichtet ist.

Maßgebend ist das Innenverhältnis, die Weisungsgebundenheit muss durch Auftreten der beschäftigten Person nach außen hin nicht erkennbar sein.

Ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer Aktiengesellschaft) beruht nicht auf eigener Machtvollkommenheit, sondern auf dem Willen des Arbeitgebers.

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