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Arbeitshilfe Juli 2013

AG - Kapitalherabsetzung, Beschluss der Hauptversammlung

ETL Rechtsanwälte GmbH

Für die Herabsetzung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft ist ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. Der Hauptversammlungsbeschluss ist satzungsändernd und bedarf nach § 222 AktG einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft. Eine wirksame Kapitalherabsetzung setzt weiterhin voraus, dass der Beschluss notariell beurkundet wird und die entsprechende Eintragung ins Handelsregister erfolgt. Neben der ordentlichen Kapitalherabsetzung gibt es bei Vorliegen aller Voraussetzungen auch die Möglichkeit eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nach den §§ 229 ff. AktG durchzuführen oder eine solche durch Einziehen der Aktien gemäß §§ 237 ff. AktG zu erreichen.

Mehr zum Thema ordentliche Kapitalherabsetzung sowie weiterführenden Informationen im infoCenter.

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