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Grundlagen - Stand: 22.09.2024

Drittaufwand

Bernd Langenkämper

I. Definition des Drittaufwands

Drittaufwand liegt vor, wenn ein Dritter die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlassten Kosten trägt. Hierbei ist zwischen „echtem Drittaufwand”, „unechtem Drittaufwand” und einem „abgekürzten Zahlungsweg” zu unterscheiden.

Hauptstreitfall zum Drittaufwand ist häufig die Übernahme von Kosten durch Angehörige.

II. Echter Drittaufwand

Echter Drittaufwand ist die Übernahme von fremden Kosten für fremdes Eigentum.

Rechtsfolge:

Beteiligt sich der Steuerpflichtige nicht an den Anschaffungskosten des Eigentümers für ein Wirtschaftsgut, kann er die wirtschaftsgutbezogenen (i.d.R. grundstücksbezogenen) Aufwendungen steuerlich nicht geltend machen.

Beispiel: Arbeitszimmer eines im Alleineigentum eines Ehegatten gehörenden Hauses ohne Beteiligung an den Anschaffungskosten

III. Unechter Drittaufwand

Unechter Drittaufwand (Eigenaufwand) hingegen sind eigene Kosten für fremdes Eigentum.

Rechtsfolge:

Beteiligt sich der Steuerpflichtige an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Alleineigentum eines Dritten stehenden Wirtschaftsgutes, sind die auf den zu eigenen betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzten Teil des Wirtschaftgutes entfallenden und von ihm selbst getragenen Aufwendungen abzugsfähig.

Beispiel: Berufliche Nutzung eines im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Arbeitszimmers bei eigener Beteiligung an den Anschaffungs- / Herstellungskosten.

IV. Abgekürzte Wege

1. Abgekürzter Zahlungsweg

Ein Dritter wendet dem Steuerpflichtigen in der Weise einen Geldbetrag zu, dass er im Einvernehmen mit diesem dessen Schuld tilgt.

Rechtsfolge:

Die Aufwendungen, die ein Dritter für den Steuerpflichtigen trägt, kann der Steuerpflichtige wie eigene Zahlungen als Ausgabe ansetzen.

2. Abgekürzter Vertragsweg

Ein Dritter schließt im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag ab und übernimmt die daraus entstehenden Verpflichtungen.

Rechtsfolgen:

In den Fällen des abgekürzten Vertragswegs sind ausnahmsweise Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, bei denen es sich um Bargeschäfte des täglichen Lebens handelt.

Nunmehr sind auch Erhaltungsaufwendungen dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen diesen Betrag zuwendet.

Dies gilt zwar auch für Betriebsausgaben, nicht jedoch für

  • Kreditverbindlichkeiten, wenn im Innenverhältnis zwischen Begünstigtem und Zahlendem keine zivilrechtliche Ersatzverpflichtung besteht,

  • andere Dauerschuldverhältnisse (z.B. Miet- und Pachtverhältnisse),

  • Sonderausgaben oder

  • außergewöhnliche Belastungen.

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