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Arbeitshilfe Januar 2024

KG: Vertrag über die Errichtung – Muster

Reinald Gehrmann
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  • KG: Vertrag über die Errichtung

Eine KG ist eine Gesellschaft, deren Gesellschafter sich vertraglich zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma verpflichtet haben, bei der der bei einem oder mehreren der Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, während mindestens einer der Gesellschafterunbeschränkt haftet, vgl. § 161 HGB. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist formfrei. Lediglich für den Fall, dass ein Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet ist, ist der Abschluss notariell zu beurkunden.

Die KG ist gemäß § 162 HGB unter ihrer Firma im Handelsregister anzumelden. Die Eintragung ins Handelsregister ist zur Erreichung der Haftungsbeschränkung der Kommanditisten erforderlich. Zu beachten sind die Vorschriften §§ 161 - 177a HGB bzw. sofern aus diesen nichts anderes folgt, finden die Vorschriften der oHG Anwendung.

Mehr zum Thema sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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