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Arbeitshilfe Januar 2024

Kündigung durch Gesellschafter einer KG – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Kündigung durch Gesellschafter einer KG - Muster

Nach der Gesetzeslage kann das Gesellschaftsverhältnis durch den Gesellschafter jederzeit ordentlich gekündigt werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Bestimmungen enthält. Ist der Gesellschaftsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, sieht § 132 HGB eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres vor. Die Kündigung führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zum Ablauf der Kündigungsfrist (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB). Die Gesellschaft wird nach dem Ausscheiden von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Diese durch das HRefG 1998 eingeführte Regelung gilt auch für Gesellschaften, deren Gesellschaftsvertrag vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden ist.

Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft, ist die Kündigung den anderen Gesellschaftern gegenüber zu erklären und wird erst durch Zugang bei ihnen wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch vorsehen, dass die Kündigung durch Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter zu erfolgen hat. Neben dem Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nach h.M. auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, das nicht im Klagewege geltend gemacht werden muss (Vgl. § 133 HGB).

Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern, einschließlich des Ausscheidenden, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bis zur Eintragung seines Ausscheidens haftet er für die Schulden der Gesellschaft im Verhältnis zu den Gesellschafts-gläubigern (§§ 143 Abs. 2, 15 HGB). Dies soll trotz § 176 HGB nach wohl h.M. auch für Kommanditisten gelten.

Das Vermögen der Gesellschaft wächst nach dem Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters den verbleibenden Gesellschaftern an (§ 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Handelt es sich beim ausscheidenden Gesellschafter um den letzten Komplementär der KG, erlischt die Gesellschaft allerdings.

Für den Verlust seiner Gesellschafterstellung steht dem Ausscheidenden gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf Abfindung zu (§ 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB), die sich grundsätzlich nach dem Anteil bemisst, auf den der Gesellschafter im Falle einer Liquidation der Gesellschaft hätte Anspruch erheben können. Die Gesellschaft hat ihm die für die Bezifferung seiner Ansprüche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Höhe der Abfindung ist regelmäßig durch eine Unternehmensbewertung zu ermitteln, bei der die materiellen und derivativen immateriellen Wirtschaftsgüter zu Verkehrswerten sowie ein etwa vorhandener Firmen- oder Geschäftswert anzusetzen sind. Es empfiehlt sich dringend, die Modalitäten der Berechnung und Erfüllung des Abfindungsanspruchs detailliert im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Für die Praxis kommen hier vor Allem der IDW Standard S1 und das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 199 BewG in Betracht. Auch wenn es sich bei § 738 BGB um eine disponible Regelung handelt, werden gesellschaftsvertragliche Regelungen in Abfindungsklauseln von der Rechtsprechung an Hand der §§ 138, 723 Abs. 3 BGB einer Inhalts- sowie einer Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) unterzogen.

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