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Beschwerde – Muster
Beschwerde
Gegen einen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss ist die Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf. Eine Beschwerde kann grundsätzlich gegen Entscheidungen, Beschlüsse und Maßnahmen einer Behörde oder in Ausnahmefällen eines Gerichts eingelegt werden. zu beachten ist, dass die Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer auch beschwert ist. Beschwerdebefugt ist jeder am Hauptverfahren Beteiligte, also der Kläger, Beklagte, Beigeladene oder auch die beigetretene Behörde. Gegen Urteile besteht die Beschwerde nur in Ausnahmefällen. Hiergegen richten sich in der Regel die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Revision). Sinn und Zweck der Beschwerde ist, einen effektiven Rechtsschutz auch gegen solche Maßnahmen zu bieten, welche nicht mit der Revision angreifbar sind.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilprozess oder Strafverfahren) sind die Landgerichte oder Oberlandesgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig, sofern nicht das Amtsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, der Beschwerde selbst abhilft. Der Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden.
Im Verwaltungsverfahrensrecht ist die Beschwerde durch das Widerspruchsverfahren abgelöst worden, im Steuerrecht ist dies der Einspruch. Im Verwaltungsprozess und im Sozialprozess ist die Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse möglich.
Ist die Beschwerde an eine Frist gebunden (§ 793 ZPO; § 567 ff. ZPO; § 311 StPO), so nennt man diese Beschwerde sofortige Beschwerde.
Mehr zum Thema sowie weiterführende Informationen zur Beschwerde in Aussetzungssachen im infoCenter.
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