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BFH Urteil v. - IX R 333/87 BStBl 1994 II S. 12

Gesetze: EStG § 7 Abs. 1 Satz 4EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nrn. 2 und 7EStG § 21 Abs. 1HGB § 246 Abs. 1HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3HGB § 255 Abs. 1 und 2

1. AfaA grundsätzlich im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts, spätestens im Veranlagungszeitraum der Entdeckung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen - 2. Abbruch- und Aufräumungskosten für ein bis zum Schadenseintritt vermietetes Gebäude als Werbungskosten abziehbar - 3. Versicherungsentschädigung mindert nicht die (Wieder-)Herstellungskosten; Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nur insoweit, als sie Werbungskosten ersetzen soll

Leitsatz

1. AfaA eines Mietwohnhauses sind grundsätzlich im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts, spätestens aber im Veranlagungszeitraum der Entdeckung des Schadens als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

2. Es besteht kein Wahlrecht, mit der Inanspruchnahme der AfaA zu warten, bis der Versicherer den Schaden ersetzt hat, um sodann die AfaA und die Entschädigung miteinander zu verrechnen.

3. Abbruch- und Aufräumungskosten für das bis zum Schadenseintritt vom Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzte Gebäude sind ebenso wie die AfaA als Werbungskosten abziehbar.

4. Eine Entschädigung des Versicherers gehört nur insoweit zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, als sie Werbungskosten - wie z. B. AfaA und Abbruchkosten - ersetzen soll. Sie mindert auch nicht die (Wieder-)Herstellungskosten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 12
BFH/NV 1993 S. 26 Nr. 5
IAAAB-04838

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BFH, Urteil v. 01.12.1992 - IX R 333/87

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