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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 464/03 EFG 2006 S. 1042 Nr. 14

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 7 Abs. 1 Satz 6, EStG § 21 Abs. 2

Abbruchkosten und Restbuchwert eines zur Vermietung genutzten Wohnhauses als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, wenn anschließend auf dem Grundstück ein selbstgenutztes Wohnhaus errichtet wird

Leitsatz

  1. Abbruchkosten und der „Restbuchwert” des angeschafften Gebäudes können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude in der Absicht erworben wurde, es für Vermietungszwecke zu nutzen.

  2. Entschließt sich der Stpfl., der das Gebäude ursprünglich mit der Absicht erworben hat, es für Vermietungszwecke zu nutzen, später zum Abriss des Gebäudes, dokumentiert dieser Entschluss i.d.R. den wirtschaftlichen Verbrauch des Wirtschaftsguts. Während die Abbruchkosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, können die restlichen Anschaffungskosten als Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG a.F.) geltend gemacht werden.

  3. Die private Nutzung des Folgeobjekts ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 779 Nr. 13
EFG 2006 S. 1042 Nr. 14
KÖSDI 2006 S. 15191 Nr. 8
KÖSDI 2006 S. 15191 Nr. 8
BAAAB-82386

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.11.2005 - 13 K 464/03

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