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Grundlagen - Stand: 29.07.2022

Güterstand

Hildegard Schmalbach

I. Definition des Güterstands

Güterstand heißt die zwischen den Ehegatten durch die Eheschließung und im weiteren durch einen Ehevertrag bewirkte Ordnung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen. Bei einer Eheschließung mit Auslandsbezug ist stets zu bedenken, dass die maßgeblichen Regelungen sich je nach Rechtsordnung erheblich unterscheiden können. Regelungsbereiche sind die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten, der Erwerb weiteren Vermögens in der Ehe, die Verwaltung des beiderseitigen Vermögens und die Zugriffsrechte Dritter am Vermögen der Ehegatten. Auswirkungen ergeben sich jedoch auch im Fall der Scheidung oder anderweitigen Beendigung der Ehe. Die Frage nach dem Güterstand kann für die Zurechnung der Einkünfte der Ehegatten von Bedeutung sein, darüber hinaus stellt sie sich zunehmend auch im Rahmen der Existenzgründung wie der Unternehmens-Nachfolgeplanung. Im Zuge der weitgehenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgte im LPartG für diese eine Angleichung an die Güterstände der Ehe.

II. Zugewinngemeinschaft

1. Zivilrecht

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche eheliche Güterstand (§ 1363 Abs. 1 BGB), der immer dann Anwendung findet, wenn die Ehegatten keine besonderen Vereinbarungen treffen. Änderungen sind zum in Kraft getreten (Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs).

Während der Ehezeit bleibt jeder Ehegatte allein Eigentümer seines Vermögens und verwaltet dieses selbständig. Allein kraft Gesetzes entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen. Gewisse Verfügungsbeschränkungen ergeben sich aus § 1365 BGB, § 1369 BGB. Gegenseitige Auskunftspflichten werden aus § 1353 BGB i. V. mit § 1385 Nr. 4 BGB hergeleitet.

Erst bei Beendigung wird die Besonderheit der Zugewinngemeinschaft deutlich, dass den Ehegatten der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs gemeinsam zustehen soll. Die Beendigung kann u.a. erfolgen durch Tod, Scheidung, vertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes sowie Entscheidung auf vorzeitigen Zugewinnausgleich durch Gerichtsurteil. In diesem Zeitpunkt ist der Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte zunächst für sich während der Dauer der Zugewinngemeinschaft erzielt hat, untereinander auszugleichen (Zugewinnausgleich).

Zugewinn ist dabei derjenige Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Der zutreffenden Ermittlung der Aktiva und Passiva und deren Bewertung kommt besondere Bedeutung insbesondere dann zu, wenn sich Unternehmen in dem Vermögen befinden. Insbesondere die Möglichkeit, negatives Anfangsvermögen angemessen zu berücksichtigen, ist durch die Reform erstmals eröffnet worden. Entsprechende Auskunftspflichten über das Anfangs- und das Endvermögen sind gesetzlich verankert (§ 1379 BGB).

Im Hinblick auf die weiteren Modalitäten ist zu unterscheiden zwischen dem erbrechtlichen (im Todesfall) und dem güterrechtlichen Zugewinnausgleich.

Der güterrechtliche Zugewinnausgleich richtet sich nach den §§ 1372 ff. BGB. Wer bei dem Vergleich des jeweiligen Zugewinns den höheren erzielt hat, muss die Hälfte seines Überschusses an den anderen abgeben (§ 1378 BGB) . Dieser Geldanspruch wird grds. mit Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung fällig.

Im Rahmen des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs erfolgt ein pauschalierter Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB) unabhängig davon, ob überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde. Ob im Einzelfall ein Ausschlagen der Erbschaft verbunden mit der Möglichkeit, den tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen, neben dem erbrechtlichen Pflichtteil günstiger ist, muss sorgfältig geprüft werden.

Eine vertragliche Änderung des Güterstandes ist möglich, wobei neben den zivilrechtlichen Auswirkungen die teilweise komplexen steuerlichen Folgen ebenso vorausschauend bedacht werden müssen.

2. Steuerliche Auswirkungen

Da im Rahmen der Zugewinngemeinschaft die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben, ergeben sich steuerlich keine Besonderheiten durch den Beginn oder während deren Dauer. Für die Beendigung der Zugewinngemeinschaft ergibt sich Folgendes:

  • Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung (Güterrechtlicher Zugewinnausgleich) bleibt die zu ermittelnde Ausgleichsforderung schenkungsteuerfrei, § 5 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 7 ErbStG.

  • Bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten und Eintritt des Erbfalls (erbrechtlicher Zugewinnausgleich) bleibt die gemäß §§ 1373 ff. BGB fiktiv zu berechnende Ausgleichsforderung steuerfrei, § 5 Abs. 1 ErbStG.

  • Erbausschlagung und Geltendmachung des güterrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruchs kann für den überlebenden Ehegatten ggf. von Vorteil sein.

  • Bei vorzeitigem Ausgleich des Zugewinns (ohne Tod, Scheidung, o.ä.) kann der Ausgleich schenkungsteuerliche Auswirkungen haben (§ 5 ErbStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dies ist der Fall, wenn die Zugewinngemeinschaft nicht wirksam beendet wurde, sondern fortbesteht (fliegender Zugewinnausgleich). Allerdings kann bei späterem Eintritt der Beendigung (z.B. durch Scheidung) die erhobene ErbSt nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit erlöschen. Wurde hingegen die Zugewinngemeinschaft wirksam beendet (und ggf. anschließend neu begründet, Güterstandschaukel), entsteht der Ausgleich von Gesetzes wegen und ist nicht als freigiebige Zuwendung schenkungssteuerbar. Allerdings sollten die Folgen auch tatsächlich umgesetzt werden. Anfechtungsrechtliche Probleme (AnfG, InsO) können sich jedoch ergeben.

  • Der im Rahmen eines vorzeitigen Ausgleichs erworbene Zugewinnausgleichanspruch kann als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sein, wenn im Todeszeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Anspruch gegen den Erblasser auch geltend gemacht wird.

  • Die Möglichkeit einer gewinnneutralen Realteilung nach den Grundsätzen über die Erbauseinandersetzung eines Mischnachlasses besteht für die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei der Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft unter Lebenden nicht.

III. Gütertrennung

1. Zivilrecht

Der Güterstand der Gütertrennung kann vertraglich vereinbart werden. Er tritt jedoch auch in einer Reihe von Fällen automatisch ein:

  • wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen oder aufgehoben wurde, ohne einen anderen Güterstand konkret zu vereinbaren,

  • wenn der Güterstand der Gütergemeinschaft aufgehoben wurde, ohne einen anderen Güterstand konkret zu vereinbaren,

  • wenn die Ehegatten den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben oder

  • wenn durch Urteil der vorzeitige Zugewinnausgleich bestimmt wurde.

Die Vermögen der Ehegatten bleiben bei Eheschließung und im Verlauf der Ehe vollständig voneinander getrennt (§ 1414 BGB). Eine Teilhabe am Zugewinn des Ehegatten besteht nicht, sodass kein Ausgleich eines Vermögenszuwachs erfolgt.

Die Rspr. sieht zwischenzeitlich eine vereinbarte Gütertrennung dann als kritisch an, wenn im Bereich des Versorgungsausgleichs eine Schieflage besteht (ein Ehepartner hat über Kapital Vorsorge getroffen, welches wegen der Gütertrennung unangetastet bleibt, der andere Ehepartner verliert seine hälftigen Anwartschaften).

2. Steuerliche Auswirkungen

Es ergeben sich keine steuerlichen Besonderheiten.

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