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BFH Urteil v. - II R 6/82 BStBl 1983 II S. 609

Gesetze: GrESWG NW 1958 § 1 Nr. 1, 4GrESWG NW 1958 § 3 Abs. 1, 4GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

1. Verkauft ein Bauträger ein Grundstück mit einem im Bau befindlichen Mietwohnhaus (oder ein Grundstück mit einem bis zum Baubeginn vorbereiteten Bauvorhaben) und verpflichtet er sich zugleich (wenn auch in einem besonderen Vertrag) zur Fertigstellung des begonnenen (oder vorbereiteten) Bauvorhabens, so ist Gegenstand der als sachlich einheitliches Vertragswerk zu bewertenden Verträge das Grundstück mit dem fertiggestellten Gebäude. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück vor der Fertigstellung des Bauwerkes übereignet wird.

2. Dem Erwerber steht in diesem Fall keine Grunderwerbsteuerfreiheit wegen des Erwerbs eines Grundstücks im Zustand der Bebauung zur Fertigstellung des Bauvorhabens (oder eines unbebauten Grundstücks zur Durchführung des Bauvorhabens) zu.

3. Stellt das FA den Erwerbsvorgang nach Übersendung des Kaufvertrages, der einen Hinweis auf einen gesondert abgeschlossenen Werkvertrag enthält, und nach einer Erklärung des Erwerbers, daß er beabsichtige, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten oder ein begonnenes Bauvorhaben fertigzustellen, durch schriftlichen Bescheid von der Grunderwerbsteuer frei, so ist das FA gleichwohl berechtigt, die Grunderwerbsteuer nachzuerheben, wenn sich später nach Vorlage des Werkvertrages und der Würdigung beider Verträge ergibt, daß die Bebauung nicht dem Erwerber, sondern dem Veräußerer zuzurechnen ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 609
BFHE S. 480 Nr. 138,
EAAAB-02732

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BFH, Urteil v. 04.05.1983 - II R 6/82

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