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BFH Urteil v. - II R 32/91

Die A-GmbH war Eigentümerin eines mit einem Mietwohngebäude bebauten Grundstücks. Gesellschafter mit maßgeblicher Beteiligung und gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Geschäftsführer der A-GmbH waren die Herren B und C. Die A-GmbH entwarf zusammen mit der Firma D- GmbH, an der die Herren B und C mit jeweils 50 v. H. als Gesellschafter beteiligt waren, eine Planung für eine grundlegende Sanierung des vorhandenen Altbaus und für einen Ausbau des Dachgeschosses, wo drei neue Wohnungen entstehen sollten. Hierzu sollte die noch zu gründende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), das Grundstück zu einem bestimmten Preis erwerben und unter Einschaltung einer der beiden jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als Treuhänderin (Treuhänderin) die zur Durchführung dieser Maßnahmen und ihrer Finanzierung erforderlichen Verträge abschließen. Nach einem von der D-GmbH im November 1983 herausgegebenen Prospekt, der der Anwerbung von Personen dienen sollte, die als Gesellschafter der Klägerin beizutreten bereit waren, sollten die Gesamtinvestitionen 2 150 000 DM betragen, und zwar sollten für den Erwerb des Grundstücks 833 677 DM, an Bau- und Renovierungskosten 737 685 DM sowie an "Werbungskosten" 578 637 DM aufgewendet werden. Diese Kosten sollten in Höhe von 1 935 000 DM fremdfinanziert und der Rest durch Eigenkapital, welches von den zukünftigen Gesellschaftern der Klägerin aufzubringen war, gedeckt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 262
BFH/NV 1995 S. 262 Nr. 3
LAAAB-34681

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BFH, Urteil v. 10.08.1994 - II R 32/91 -nv-

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