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BFH Urteil v. - II R 65/90

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist mit Vertrag vom 13. Oktober 1982 gegründet worden. Sie firmierte als X-GmbH & Co. KG, später dann als Y-GmbH & Co. KG. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 2. Februar 1983. Gründungsgesellschafter waren die X-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ohne vermögensmäßige Beteiligung und A als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von 5000 DM. Laut Handelsregistereintrag vom 11. Mai 1983 ist A ausgeschieden und seine Einlage auf B übergegangen. Dieser ist 1983 ausgeschieden. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 1. September 1983 zwischen der X-GmbH und B ist Gegenstand der Gesellschaft der Erwerb und die Bebauung eines bestimmten Grundstücks in C im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowie dessen anschließende Vermietung. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen; das Gesellschaftsverhältnis kann erstmals zum 31. Dezember 1992 gekündigt werden. Abschichtung (bei Ausscheiden) bzw. Auseinandersetzung erfolgen in Geld. Nach § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und bevollmächtigt, das Gesellschaftskapital durch Aufnahme weiterer oder Erhöhung der Einlage bereits vorhandener Kommanditisten bis zu einem Betrag von insgesamt 2080000 DM zu erhöhen, wobei die Zeichnung des ausstehenden Kommanditkapitals durch einen Treuhandkommanditisten erfolgen kann (§ 4 Nr. 3). Bis spätestens 5. Dezember 1983 sind als weitere Kommanditisten die Z-AG mit einer Einlage von 16000 DM sowie die T-GmbH mit einer (für 20 Kommanditisten treuhänderisch gehaltenen) Einlage in Höhe von 2064000 DM eingetreten, während B als Kommanditist ausgeschieden ist. Neben der Einlage hatten die Gesellschafter ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 1/4 der Kommanditeinlage zu gewähren. Gesellschafter der X-GmbH waren am 1. September 1983 D, W. und A.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 407
BFH/NV 1994 S. 407 Nr. 6
DAAAB-33771

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BFH, Urteil v. 22.09.1993 - II R 65/90 -nv-

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