1. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß das FG eine mündliche Verhandlung nur unterbrochen und nicht vertagt hat, wenn in der mündlichen Verhandlung bereits Beweise erhoben worden sind.
2. Auch wenn eine mündliche Verhandlung aus Gründen der Beweisaufnahme in einem Hotel stattfindet, erfordert es der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht, daß die Öffentlichkeit über Ort und Zeitpunkt des Termins vorher unterrichtet wird.
3. Zur Frage der Tarifierung einer als "Diätmayonnaise" bezeichneten Ware mit einem hohen Gehalt an Butterfett.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 431 BFHE S. 392 Nr. 121, TAAAB-01019
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