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BFH Beschluss v. - II R 41/92

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob wegen einer Grunderwerbsteuerfestsetzung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) in Höhe von ... DM am 2. April 1991 Klage vor dem Finanzgericht (FG). Dieses führte am 28. Juni 1991 eine mündliche Verhandlung durch, an deren Ende das Gericht im allseitigen Einverständnis den Beschluß verkündete, einschlägige Akten des Bauordnungsamtes... beizuziehen. Ferner wurde mitgeteilt, daß neuer Termin von Amts wegen anberaumt werden solle. Am 18. Dezember 1991 beschloß das FG, Beweis durch Vernehmung verschiedener Zeugen zu erheben. Mit der Durchführung der Beweisaufnahme wurde der Berichterstatter beauftragt, der am selben Tage einen Erörterungstermin durchführte und die Zeugen vernahm. Am 18. Februar 1992 führte das FG erneut eine mündliche Verhandlung durch, an deren Ende der Beschluß verkündet wurde, eine Entscheidung werde am Schluß der Sitzung verkündet werden. Am Schluß der Sitzung wurde ein klageabweisendes Urteil verkündet. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 880
BFH/NV 1994 S. 880 Nr. 12
DAAAB-34688

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BFH, Beschluss v. 09.03.1994 - II R 41/92 -nv-

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