1. Das FG verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es bei einem kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindenden, vom Kläger nicht verschuldeten Wechsel des Prozeßbevollmächtigten den Antrag des neuen Prozeßvertreters auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder Vertagung der in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfachen Sache ablehnt.
2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (1.) ist bereits darin zu erblicken, daß der Kläger nach Ablehnung des Vertagungsantrags durch das FG vor Schließung der mündlichen Verhandlung erneut die Vertagung beantragt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 348 BFHE S. 286 Nr. 121, ZAAAB-00982
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