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BFH Urteil v. - VIII R 181/84

Gesetze: FGO §§ 53, 56, 62 Abs. 3VGFGEntlG Art. 3 § 1VwZG § 2 Abs. 1

Leitsatz

1. Die Anordnung einer Ausschlußfrist nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG zur Vorlage der Vollmacht muß vom zuständigen Richter unterschrieben werden.

2. Wird an Stelle der Urschrift der Verfügung eine Abschrift zugestellt, so muß diese lediglich mit dem Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen sein.

3. Der zuständige Richter kann auch ohne vorherige formlose Mahnung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 716
BFH/NV 1989 S. 716 Nr. 11
GAAAA-97161

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BFH, Urteil v. 28.02.1989 - VIII R 181/84 -nv-

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