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BFH Beschluss v. - X R 89-90/94

Der Prozeßbevollmächtigte hat für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) Klagen erhoben und angekündigt, die schriftliche Prozeßvollmacht nachzureichen. An die Vorlage der Prozeßvollmacht ist er vom Finanzgericht (FG) erfolglos erinnert worden. Die Ladungen zu der auf den 9. Februar 1993 anberaumten Verhandlung wurden am 22. Januar 1993 zugestellt. Unter dem 20. Januar 1993 wurde der Prozeßbevollmächtigte gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, bis zum 1. Februar 1993 die schriftliche Originalvollmacht vorzulegen. Mit zwei am 1. Februar 1993 um 17.48 und 17.59 Uhr mittels Telefax eingegangenen Schriftsätzen beantragte der Prozeßbevollmächtigte Verlängerung der Frist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 331
BFH/NV 1996 S. 331 Nr. 4
WAAAB-37803

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BFH, Beschluss v. 18.09.1995 - X R 89-90/94 -nv-

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