1. Auch bei einer unverzinslichen Darlehnsforderung ist der Nennbetrag als Anschaffungskosten der Forderung zu behandeln.
2. Unverzinsliche Darlehen an Betriebsangehörige und für den Betrieb tätige Handelsvertreter, denen keine bestimmten Gegenleistungen der Darlehnsempfänger gegenüberstehen, sind nicht mit dem Nennbetrag, sondern mit dem niedrigeren Teilwert (Barwert) zu bilanzieren.
3. In Höhe des Abzinsungsbetrages ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der auf die Laufzeit des Darlehens abzuschreiben wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 875 BFHE S. 16 Nr. 116, QAAAB-00476
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