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BFH Urteil v. - I R 236/72 BStBl 1975 II S. 875

Gesetze: EStG § 5EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

1. Auch bei einer unverzinslichen Darlehnsforderung ist der Nennbetrag als Anschaffungskosten der Forderung zu behandeln.

2. Unverzinsliche Darlehen an Betriebsangehörige und für den Betrieb tätige Handelsvertreter, denen keine bestimmten Gegenleistungen der Darlehnsempfänger gegenüberstehen, sind nicht mit dem Nennbetrag, sondern mit dem niedrigeren Teilwert (Barwert) zu bilanzieren.

3. In Höhe des Abzinsungsbetrages ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der auf die Laufzeit des Darlehens abzuschreiben wäre.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 875
BFHE S. 16 Nr. 116,
QAAAB-00476

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BFH, Urteil v. 23.04.1975 - I R 236/72

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