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BBK Nr. 8 vom Seite 353

Geschäftliche Geselligkeit

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | bbk-redaktion@nwb.de

Wenn Menschen im Unternehmenskontext zusammenkommen, um Beziehungen zu pflegen und Netzwerke zu stärken, entstehen regelmäßig auch steuerlich relevante Sachverhalte. Ob im kleineren Rahmen bei einem gemeinsamen Essen oder bei einer großen Firmenfeier – diese Formen der „geschäftlichen Geselligkeit“ bewegen sich stets im Spannungsfeld zwischen betrieblicher Veranlassung und privater Mitveranlassung.

Im Bereich der Bewirtungsaufwendungen zeigt sich, dass die steuerliche Anerkennung dabei längst nicht mehr nur eine Frage des richtigen Belegs ist. Mit der E-Rechnungspflicht rücken vielmehr die zugrunde liegenden Prozesse in den Mittelpunkt. Wer geschäftliche Kontakte im Rahmen einer Bewirtung pflegt, muss zugleich sicherstellen, dass Entstehung, Dokumentation und Verbuchung der Aufwendungen durchgängig und digital ordnungsgemäß erfolgen. Gerd Achilles, Gregor Danielmeyer, Claudio Hauswirth, Viktor Rebant und Jörg Schwenker widmen sich ab den rechtlichen Grundlagen sowie den materiellen Anforderungen – einschließlich der Besonderheiten elektronischer, digitaler oder digitalisierter Bewirtungsrechnungen und Eigenbelege.

Auch bei betrieblichen Veranstaltungen steht die Frage im Raum, wo die Grenze zur privaten Sphäre verläuft. Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zu einer Firmenveranstaltung des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers entschieden. Er hat eine klare Position bezogen und der bisherigen Verwaltungsauffassung widersprochen: Die betragsmäßige Abgrenzung in der Richtlinie ist zumindest dann ungeeignet, wenn es sich um eine unzweifelhafte Firmenveranstaltung handelt. Auch die Versteuerung eines geldwerten Vorteils des Verabschiedeten ist nicht notwendig, sagt Wolfgang Eggert ab . Es handelt sich – so der BFH – um einen „bloßen Reflex“. Das gilt auch für die anteiligen Kosten für die (wenigen) familienangehörigen Begleitpersonen.

Am Ende bleibt: Wo Menschen im Unternehmenskontext zusammenkommen, verschwimmen die Grenzen zwischen beruflich und privat schnell. Umso wichtiger ist es, beides im Blick zu behalten – das persönliche Miteinander genauso wie die steuerlichen Spielregeln. Dann wird aus geschäftlicher Geselligkeit kein steuerlicher Stolperstein.

Herzliche Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
BBK 2026 Seite 353
UAAAK-13782