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Firmenveranstaltung oder Privatfeier?
BFH widerspricht den Lohnsteuer-Richtlinien
Die [i]BFH, Urteil v. 19.11.2025 - VI R 18/24 NWB IAAAK-10779 Lohnsteuer-Richtlinien zeigen anscheinend die Sparsamkeit im öffentlichen Dienst auf: Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Diensteinführung oder eines Amts- oder Funktionswechsels stellen nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 110 € je teilnehmender Person betragen. Diese Sichtweise verwirft der BFH in seiner neuen Rechtsprechung.
Kein geldwerter Vorteil aufgrund einer Firmenveranstaltung des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung (oder Diensteinführung) von Mitarbeitern.
R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR ist als Abgrenzungsmerkmal von Firmenveranstaltungen zu Privatfeiern ungeeignet.
Die Umstände des Einzelfalls entscheiden darüber, ob eine Firmenveranstaltung oder eine private Feier des Arbeitnehmers vorliegt.
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I. Sachverhalt
Da der Sachverhalt die tragenden Entscheidungsgründe liefert, wird er nachfolgend ausführlich dargestellt: Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Im Streitjahr trat der damalige Vorstandsvorsitzende X der Klägerin in den Ruhestand und schied aus dem Vorstand aus.
[i]300 nicht private Gäste zur Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den RuhestandAus diesem Anlass wurde ein Empfang für ca. 300 geladene Gäste – darunter frühere und aktuelle Vorstandsmitglieder inklusive des neuen Vorstandsvorsitzenden, ausgewählte Mitarbeiter, Verwaltungsratsmitglieder, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region, Vertreter von Banken und Sparkassen, Verbänden, Kammern, kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter – in den Räumen des Arbeitgebers gegeben. Die Gästeliste bestimmte der Arbeitgeber, er lud auch mittels Einladungskarten zu der Feier ein. Zudem waren acht Familienangehörige des X als Gäste geladen. S. 374
[i]Aufwand je Person > 110 €Das Finanzamt verwies auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, in der nicht nur der Funktionswechsel im öffentlichen Dienst geregelt ist, sondern auch das runde Arbeitnehmerjubiläum und die hier vorliegende Verabschiedung eines Arbeitnehmers. Das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung wurde verneint, da nicht alle Arbeitnehmer des Geldinstituts eingeladen wurden. Außerdem erging aufgrund des Aufwands je Teilnehmer von mehr als 110 € in der Folge ein Haftungsbescheid für Lohnsteuer.