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Online-Nachricht - Freitag, 13.03.2026

Rechtsprechung | Zu erwartende Entscheidungen mit steuerrechtlichem Bezug (BVerfG)

Das BVerfG hat am seinen Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Hierin weist das Gericht u.a. auf die im Jahr 2026 zu erwartenden Entscheidungen mit steuerrechtlichem Bezug hin.

Folgende Verfahren mit steuerrechtlichem Bezug werden im Jahresbericht erwähnt:

Erbschaftsteuer

Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a ErbStG 2016 und § 203 BewG mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die die genannten Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen. Das Az. beim BVerfG lautet: 1 BvR 804/22 (Vorinstanz; ; zum Thema s. Neuffer, sowie Blum/Uhl-Ludäscher, ).

Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des BFH zu der Frage, ob § 43 Abs. 14 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom (BGBl I S. 3858) gegen Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, weil die Vorschrift unter Überschreitung der Kompetenzen des Vermittlungsausschusses zustande gekommen sei. Die streitige Vorschrift regelt die zeitliche Anwendung der Steuerbefreiung von ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen aus Wertpapier-Sondervermögen. Das Az. beim BVerfG lautet: 2 BvL 14/24 (Vorinstanz: ; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 5.12.2024).

Darüber hinaus ist im Jahr 2026 in folgenden Verfahren mit steuerrechtlichem Bezug mit einer Entscheidung des BVerfG zu rechnen:

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des FG Hamburg, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des UntStRefG 2008 vom (BGBl I S. 1912) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 Prozent (im Streitfall 80 Prozent) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind. Das Az. beim BVerfG lautet: 2 BvL 19/17 (Vorinstanz: , s. hierzu Ronnebeerger, sowie unsere Online-Nachricht v. 20.10.2017).

Verfahrensrecht

Vorlage des BFH zu der Frage, ob § 237 AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO seit dem bis zum insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von 1,5 Prozent zugrunde gelegt wird. Das Az. beim BVerfG lautet: 1 BvL 8/24 (Vorinstanz: , s. hierzu Carlé, NWB 35/2024 S. 2378 sowie unsere Online-Nachricht v. 22.8.2024).

Quellen: BVerfG, Jahresbericht 2025 S. 99 ff. sowie BVerfG online (il)

Fundstelle(n):
KAAAK-11947