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Online-Nachricht - Mittwoch, 25.02.2026

Rechtsprechung | Im Jahr 2026 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung (BFH)

Der BFH hat anlässlich der Jahrespressekonferenz am seinen Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Hierin werden neben der Geschäftsentwicklung des Jahres 2025, wichtiger im Jahr 2025 gefällter Entscheidungen sowie der im Jahr 2025 eingegangenen Revisionen von besonderem Interesse auch die in diesem Jahr zu erwartenden Entscheidungen von besonderer Bedeutung aufgelistet.

Danach ist im Jahr 2026 mit folgenden wichtigen Entscheidungen zu rechnen:

I. Einkommensteuer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • Rückstellungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell (IV R 11/24):

    Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind in der Steuerbilanz gewinnwirksam Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Solche können sich aus einem schwebenden Geschäft ergeben, wenn und soweit das Gleichgewicht durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist. Die Frage nach dem Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt sich u.a. bei Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern zur Altersfreizeit ( IV R 22 / 22, BFHE 285, 37). Im Streitfall wird der BFH darüber zu entscheiden haben, ob aufgrund von Vereinbarungen über ein betriebliches Vorruhestandsmodell der Arbeitgeber Rückstellungen zu bilden hat.

  • Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften (X R 5/24):

    Verträge zwischen nahen Angehörigen sind der Besteuerung regelmäßig nur dann zugrunde zu legen, wenn ihr Inhalt dem entspricht, was auch zwischen einander fremden Vertragsparteien üblich ist (Fremdvergleich). Denn wegen des hier häufig fehlenden Interessengegensatzes muss besonders geprüft werden, ob die zugrunde liegenden Vereinbarungen tatsächlich der Erwerbstätigkeit zuzurechnen sind oder ob es sich um private Zuwendungen oder Unterhaltsleistungen handelt. Im Verfahren X R 5 / 24 wird sich der BFH mit der Frage befassen, ob dies auch für Verträge zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt.

  • Reichweite der Schätzungsbefugnis; Auslegung des Begriffs „soweit“ in §162 Abs. 1 Satz 1 AO bei einer Hinzuschätzung wegen nicht ordnungsgemäßer Kassenführung (Segmentierung) (X R 12/25):

    In dem Revisionsverfahren wird sich der BFH mit der Frage befassen, ob die Buchführung eines Gewerbetreibenden insgesamt zu verwerfen ist, wenn einzelne, nicht unwesentliche Mängel lediglich einen Standort des Betriebs (eines von drei Friseurgeschäften) betreffen und auf einen engen Zeitraum beschränkt sind, oder ob ein solcher Mangel lediglich zu einer „segmentierten“ Fehlerkorrektur beziehungsweise Hinzuschätzung berechtigt.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • Verfassungsmäßigkeit der typisierten Verzinsung von nicht abziehbaren Schuldzinsen in Höhe von 6 % per annum (VIII R 4/24):

    Nicht abziehbare Schuldzinsen werden nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG in Höhe von 6 % per annum verzinst. Nach Ansicht des Klägers ist die Höhe des Zinssatzes im Streitjahr (2015) verfassungswidrig.

  • Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen (VIII R 6/24):

    Der Kläger ist selbständig tätig und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Gestritten wird über die Flächenberechnung eines häuslichen Arbeitszimmers sowie darüber, ob die Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Abs. 7 EStG in formaler und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt sind, wenn sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer einzeln und fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden.

  • Betriebsausgabenabzug für Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO alte Fassung (VIII R 12/24):

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gab der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Klägers nach den für das Streitjahr (2017) geltenden §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO (heute § 295 a InsO) aus der Insolvenzmasse frei. Der Kläger musste aus den Einnahmen der Praxis Zahlungen an den Insolvenzverwalter leisten, um die Insolvenzgläubiger so zu stellen, als wenn er ein angemessen vergütetes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Zahlungen an den Insolvenzverwalter bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Betriebsausgaben abziehen kann.

  • Auslegung des Begriffs der „Betriebsstätte“ in §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (VIII R 15/24):

    Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und ermittelt seinen Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Streitig ist, welche Bedeutung dem Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ in § 9 EStG für die Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zukommt.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • Verfassungskonformität der Besteuerung der Energiepreispauschale (VI R 15/24):

    Der BFH hat darüber zu befinden, ob die Einkommensteuerpflicht der im Jahr 2022 einmalig ausgezahlten Energiepreispauschale in Höhe von 300 € verfassungskonform ist.

  • Arbeitslohn bei betrieblicher Feierlichkeit (VI R 18/24):

    Ein Unternehmen richtete eine Feier anlässlich eines Wechsels im Amt des Vorstandsvorsitzenden mit hunderten geladenen Gästen - darunter auch acht Familienangehörige - aus, zu der nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren. Der BFH hat zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Veranstaltung zu Arbeitslohn beim ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden führt.

    Hinweis:

    Die Entscheidung wurde am vom BFH veröffentlicht (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.02.2026 mit Anmerkung Geserich).

  • Steuerfreiheit von Sonderleistungen als Corona-Sonderzahlung (VI R 25/24):

    Aufgrund der Corona-Pandemie konnte der Arbeitgeber in der Zeit vom bis zum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen. Der BFH hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber auch Sonderleistungen, wie z.B. Urlaubsgeld, auf welche kein Anspruch bestand, teilweise steuerfrei nach dieser Regelung auszahlen konnte.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung des § 56 InvStG, insbesondere in Verbindung mit der Teilfreistellung nach §20 InvStG (VIII R 15/22):

    Die Beteiligten streiten darüber, ob die Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion des § 56 InvStG, insbesondere im Zusammenhang mit der Teilfreistellung von Aktienfonds nach § 20 InvStG, verfassungswidrig ist, wenn es dadurch über die gesamte tatsächliche Haltedauer der Alt-Anteile zu einer Besteuerung rechnerischer Veräußerungsverluste kommt.

  • Entlastung von Kapitalertragsteuer für nach der Liquidationsentscheidung erfolgte Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft (VIII R 8/24):

    Die Beteiligten streiten darüber, ob der Begriff "anlässlich" in § 43 b Abs. 1 Satz 4 EStG i.S. eines zeitlichen Zusammenhangs und damit so zu verstehen ist, dass auch Gewinne, die noch vor dem Beginn des Liquidationszeitraums entstanden sind, deren Ausschüttung jedoch erst im Liquidationszeitraum beschlossen wird, von der Befreiung in § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen sind.

  • Verdeckte Gewinnausschüttung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person (VIII R 10/24):

    Die Beteiligten streiten u.a. darüber, ob bereits bei Ausreichung des Darlehens bei unsicherer Rückzahlung ein Zufluss beim Gesellschafter angenommen werden kann.

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Außergewöhnliche Belastungen

  • Zwangsläufigkeit ärztlich verordneter Nahrungsergänzungsmittel (VI R 23/24):

    Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen in einer finanziell vergleichbaren Situation, so können diese Ausgaben nach § 33 Abs. 1 EStG die Steuerlast mindern. Mit der Frage, ob es sich bei ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln bei Krebserkrankungen um solch zwangsläufige Ausgaben handelt, wird sich der BFH befassen.

Steuerermäßigungen

  • Rückstellung für InsolvenzverwalterVergütung (III R 35/23):

    Zu klären ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe abzugsfähig ist und ob im Hinblick darauf bereits vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Rückstellung gebildet werden darf.

  • Angemessenheit der Höhe des Grundfreibetrags im Vergleich zum Bürgergeld (III R 26/24):

    Der Kläger begehrt für die Jahre 2023 und 2024 die Berücksichtigung der Grundfreibeträge in Höhe der Bürgergeldempfängern zustehenden staatlichen Leistungen. Er sieht § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG in den für diese Jahre maßgeblichen Fassungen als mit dem Grundgesetz unvereinbar an, weil steuerpflichtige Bürger durch die darin normierten Grundfreibeträge schlechtergestellt seien als Empfänger von Bürgergeld.

Familienleistungsausgleich (Kindergeld)

  • Mindestdauer der Erstausbildung (III R 7/24):

    Es stellt sich die Frage, ob eine wenige Wochen bis Monate dauernde Ausbildung beziehungsweise Qualifikation (hier: zur Rettungssanitäterin) zum „Verbrauch“ der Erstausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führt. Hierbei wird zu klären sein, ob sich aus § 9 Abs.6 Satz 2 EStG eine auch im Kindergeldrecht zu beachtende Mindestdauer für die Erstausbildung ergibt.

  • Vorrangig kindergeldberechtigter Elternteil bei Wechselmodell (III R 8/25):

    Es ist die Frage zu klären, ob bei der Prüfung einer annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme auch der einem Elternteil entstandene finanzielle Aufwand als ein in die Gesamtwürdigung einzubeziehender Umstand (neben zum Beispiel Aufenthaltszeiten, Ausgestaltung des Sorgerechts, Unterbringungssituation) zu berücksichtigen ist.

II. Bilanzsteuerrecht

  • Bilanzierung bei unentgeltlicher Übertragung von Funkinfrastruktur (IX R 33/22):

    Das Revisionsverfahren dient der Klärung, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt Ansprüche aus einer Rückbauverpflichtung in Bezug auf Funkinfrastruktur aktivierungspflichtig sind.

  • Führen metallische Kremationsrückstände zu steuerbaren Betriebseinnahmen? (IX R 29/24):

    In dem Verfahren geht es um die Frage, ob nach der Einäscherung von Leichnamen in einem Krematorium in der Asche verbliebene metallische Kremationsrückstände zu steuerbaren Betriebseinnahmen führen. Der Fall spielt für alle bundesweit von Gebietskörperschaften betriebenen Krematorien eine Rolle.

  • Betriebliche Altersversorgung (IX R 30/24):

    Für Pensionsverpflichtungen können insbesondere unter den Voraussetzungen des § 6 a EStG Rückstellungen gebildet werden. Im Streitfall wird der BFH zu entscheiden haben, ob der Ansatz für Pensionsrückstellungen erhöht werden darf, wenn sich nach dem Bilanzstichtag herausstellt, dass die Betriebsvereinbarung, auf welcher die Pensionszusagen beruhen, unwirksam ist.

  • Negatives Kapitalkonto bei stiller Beteiligung (IX R 31/24):

    Auf den Stillen können Verlustanteile entfallen, die seine Einlage übersteigen. Der BFH wird zu entscheiden haben, ob derartige, nach § 15 a EStG erfasste Verluste bei Aufhebung der stillen Beteiligung bei dem Unternehmen, an dem die Beteiligung bestand, gewinnmindernd aufgelöst werden können.

III. Körperschaftsteuer

  • Steuerliche Einordnung einer Gesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt (I R 11/22, I R 27/23 und I R 8/25):

    Der BFH wird entscheiden, ob bei der steuerlichen Einordnung einer Gesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt im Rahmen des Typenvergleichs ihrer Qualifikation nach dem inländischen Zivilrecht eine stärkere Bedeutung beizumessen ist.

  • Fremdüblichkeit von Pensionszusagen mit Entgeltumwandlung (I R 50/22 und I R 4/23):

    In den beiden Verfahren erhält der BFH Gelegenheit, den Prüfungsmaßstab für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer als fremdüblich näher zu bestimmen, wenn die zugesagte Pension ganz oder teilweise durch Umwandlung eines Teils des Gehalts finanziert ist.

  • Analoge Anwendung des § 8 b Abs.3 Satz 8 KStG auf einen „Konfusionsgewinn“ (I R 10/23):

    Die Klägerin erzielte im Streitjahr infolge der Übernahme von Schuldnervermögen einen Gewinn aus einer sogenannten Konfusion der übernommenen Verbindlichkeiten mit in ihrer Bilanz wertmindernd angesetzten Forderungen. Sollte der Konfusionsgewinn infolge eine rechtsanalogen Anwendung des § 8 b Abs.3 Satz 8 KStG steuerfrei sein, wenn die frühere Wertminderung der Forderungen nach § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht einkommenswirksam gewesen ist?

IV. Gewerbesteuer

  • Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei auftragsbezogener Anmietung von Veranstaltungstechnik (III R 28/24):

    Zu entscheiden ist, ob eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zu erfolgen hat, wenn ein Veranstalter für Konferenzen, Events und Ausflüge für seine Auftraggeber im eigenen Namen Räume (Konferenzräume, Hotelzimmer) und entsprechende Veranstaltungstechnik anmietet, die für entsprechende Veranstaltungen genutzt werden. Insoweit stellt sich die Frage, ob es sich bei den überlassenen Wirtschaftsgütern um fiktives Anlagevermögen handelt.

V. Umsatzsteuer

  • Vollverzinsung nach §233a AO vor 2019 (V R 7/24):

    Verstößt die Vollverzinsung nach § 233 a AO für Zeiträume vor 2019 gegen das Unionsrecht?

  • Vertrauensschutz bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (V R 3/25):

    Rechtfertigt das Ausbleiben einer vom Abnehmer zu übermittelnden Gelangensbestätigung bereits für sich allein die Versagung von Vertrauensschutz bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen?

VI. Erbschaft-/Schenkungsteuer

  • Zulässigkeit der im ErbStAnpG 2016 angeordneten echten Rückwirkung (II R 7/23):

    Der BFH wird im Hinblick auf die im ErbStAnpG 2016 angeordnete echte Rückwirkung insbesondere zu beurteilen haben, ab welchem Zeitpunkt der Steuerpflichtige nicht mehr schutzwürdig auf den weiteren Bestand der bisherigen Rechtslage vertrauen kann (Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses des Bundestages oder der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses).

  • Erbfallkostenpauschale bei Erwerb durch Vermächtnis (II R 25/23):

    Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG wird vom Erwerb pro Erbfall ein pauschaler Betrag in Höhe von 10.000 € für Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Der BFH wird zu entscheiden haben, ob und wie gegebenenfalls diese Pauschale bei einem Vermächtnis zu kürzen und auf die Erwerber aufzuteilen ist, wenn der Erbfall nur teilweise in Deutschland steuerpflichtig ist.

  • Steuerbefreiung für Familienheim (II R 27/23):

    Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG ist das sog. Familienheim unter dort näher bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Das Revisionsverfahren dient der Klärung, welche Flächen in diesem Sinne als Eigenheim gelten können. Dabei wird insbesondere zu entscheiden sein, ob nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder auch weitere Areale erbschaftsteuerlich befreit sind.

  • Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten bei der Lohnsummenregelung (II R 34/23):

    Die Verschonung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach §§ 13 a, 13 b ErbStG hängt u.a. von der Einhaltung der sogenannten Lohnsummenregelung ab. Diese findet allerdings nur dann Anwendung, wenn der erworbene Betrieb eine gewisse Anzahl an Beschäftigten im Besteuerungszeitpunkt übersteigt. Der BFH wird in diesem Zusammenhang zu entscheiden haben, ob und wie bestimmte Beschäftigte, wie bspw. GesellschafterGeschäftsführer oder geringfügig Beschäftigte bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten einfließen.

  • Großerwerbe bei der Begünstigung von Betriebsvermögen (II R 22/24):

    Die Verschonung des betrieblichen Vermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird seit dem nach § 13 a Abs.1 Satz 1 und 2 ErbStG nur noch gewährt, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens insgesamt nicht 26 Millionen € übersteigt. Dabei werden mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet. Der BFH wird zu entscheiden haben, ob die Zusammenrechnung auch mit Erwerben erfolgt, deren Besteuerungszeitpunkt vor dem liegt, und ob in diesem Fall die Erwerbe um etwaige Nießbrauchsbelastungen zu kürzen sind.

VII. Bewertungsrecht/Erbschaftsteuer

  • Vergleichspreise der Gutachterausschüsse (II R 6/23):

    Das Revisionsverfahren wird dem BFH Gelegenheit geben dazu Stellung zu nehmen, ob und inwieweit die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich sind, ohne dass diese gerichtlich überprüfbar sind.

  • Zinssatz von 5,5% bei Berechnung des Kapitalwerts (II R 35/23):

    Nach § 14 Abs. 1 BewG ist für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslanger Nutzungen und Leistungen ein starrer Zinssatz von 5,5 % pro Jahr anzusetzen, der sich bereits seit Längerem erheblicher Kritik ausgesetzt sieht. Ob dieser Zinssatz verfassungsgemäß ist, wird der BFH zu entscheiden haben. Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss v. - 1 BvR 2237/13, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) zur damaligen Vollverzinsung (§ 233a, § 238 AO alte Fassung: 6% pro Jahr) aufgestellten Grundsätze übertragbar sind.

  • Bewertung von Anteilen an Betriebsvermögen (II R 2/24):

    Lässt sich der gemeine Wert von Anteilen an Betriebsvermögen nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, so richtet sich die Bewertung nach den Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode. Der BFH wird zu entscheiden haben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn sich die gutachterliche Ermittlung des Werts von Anteilen an einem genossenschaftlich gebundenen Betriebsvermögen auf einen hypothetischen, von der Genossenschaft in der Ermittlung vorgegebenen Kaufpreis stützt.

  • Verfassungsmäßigkeit der Bewertung des Grundvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (II R 15/24):

    Der BFH wird u.a. zu beurteilen haben, ob die Bewertung des Grundvermögens im typisierten Ertragswertverfahren nach den §§ 184 ff. BewG den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine typisierende Bewertung zu stellen sind, gerecht wird.

VIII. Bewertungsrecht/Grundsteuer

  • Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Ländermodells Baden-Württemberg (II R 26/24 und II R 27/24):

    Baden-Württemberg verwendet als eines von fünf Ländern ein eigenes Grundsteuerrecht. Der BFH wird darüber zu entscheiden haben, ob § 38 LGrStG Baden-Württemberg, der die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer regelt, verfassungskonform ist. In Streit steht die Ermittlung des Grundsteuerwerts für ein mit einem Zweifamilienhaus (Rechtssache II R 26 / 24) beziehungsweise einem Einfamilienhaus (Rechtssache II R 27 / 24) bebautes Grundstück.

IX. Grunderwerbsteuer

  • Steuerbefreiung bei Neugründung einer Personengesellschaft (II R 2/23):

    Nach § 6 a GrEStG wird unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Grunderwerbsteuer u.a. auf Erwerbe nicht erhoben, die auf Einbringungsvorgängen beruhen. Der BFH wird in dem Fall zu entscheiden haben, ob die Steuerbefreiung auch bei einer Einbringung von GmbH-Anteilen in eine im Rahmen einer Erbauseinandersetzung neugegründete GmbH & Co. KG Anwendung findet.

  • Übertragung der Vorbehaltensfrist bei (partieller) Gesamtrechtsnachfolge (II R 5/23):

    § 6 a GrEStG sieht u.a. eine Steuerbefreiung für bestimmte Umwandlungsvorgänge insbesondere in Konzernstrukturen vor. Der BFH wird zu entscheiden haben, ob dem herrschenden Unternehmen bei der Prüfung der sogenannten Vorbehaltensfrist auch diejenige Beteiligungsdauer einer Gesellschaft an der abhängigen Gesellschaft zugerechnet wird, deren partieller Gesamtrechtsnachfolger sie aufgrund einer vorherigen Aufspaltung geworden ist.

  • Europarechtskonformität der Besteuerung nach §1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG bei Umstrukturierungen (II R 8/23):

    Der BFH wird sich mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr.4 GrEStG, der u.a. den Anteilsübergang von einer Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft insbesondere in Umwandlungsfällen erfasst, gegen die Richtlinie 2008 / 7 / EG des Rates vom verstößt.

X. Kraftfahrzeugsteuer

  • Gleichheitswidrige Subventionierung von Plug-in-Hybriden? (IV R 7/24):

    Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer richtet sich im Wesentlichen nach einem fiktiven CO2-Ausstoß, der anhand des Fahrzeugtyps und -motors ermittelt wird. Auf den konkreten Energieverbrauch kommt es hingegen nicht an. Dies führt aus Sicht des Klägers zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Begünstigung von sog. Plug-in-Hybriden, da der für diese Fahrzeuge angesetzte fiktive CO2- Ausstoß unter den tatsächlichen Werten liege. BILANZSTEUER Daher sei für sein Fahrzeug mit einem Verbrennungsmotor auch die steuerliche Begünstigung nach § 10 b KraftStG zu gewähren, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu vermeiden. Über den Anspruch des Klägers auf Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 10 b KraftStG wird der BFH zu entscheiden haben.

  • Feststellung der Schwerbehinderung als Grundlagenbescheid für die Kraftfahrzeugsteuer? (IV R 16/24):

    § 3a KraftStG sieht eine Befreiung von der oder eine Ermäßigung für die Kraftfahrzeugsteuer vor, solange das Fahrzeug auf eine schwerbehinderte Person zugelassen ist. Im Streitfall war für den Vater des Klägers eine Schwerbehinderung festgestellt worden, sodass der Vater für das auf ihn zugelassene Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit war. Nach dem Tod des Vaters meldete der Kläger das Fahrzeug ab. Der Beklagte setzte für die Zeit zwischen dem Todestag des Vaters und der Abmeldung des Fahrzeugs gegen den Kläger als Rechtsnachfolger Kraftfahrzeugsteuer fest. Der Kläger meint, dass die für seinen Vater festgestellte Schwerbehinderung auch nach dessen Tod bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das auf den Vater weiterhin zugelassene Fahrzeug bindende Wirkung entfaltet. Über diese Frage wird der BFH zu entscheiden haben.

XI. Doppelbesteuerung/Internationales Steuerrecht

  • „Passive Entstrickung“ infolge der Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (I R 41/22):

    Wird das Besteuerungsrecht Deutschlands an dem Gewinn aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt das Wirtschaftsgut als mit dem gemeinen Wert entnommen. Ob eine solche „Entstrickungsbesteuerung“ grundsätzlich auch in der Folge der Vereinbarung einer neuen Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und anderen Staaten mittels eines Doppelbesteuerungsabkommens eintreten kann („passive Entstrickung“), ist umstritten und vom BFH in diesem Verfahren zu entscheiden.

XII. Zoll- und Zolltarifrecht

  • Zollwertrechtliche Behandlung von Software (VII R 2/22):

    In diesem Verfahren ist zu entscheiden, ob die Kosten der Entwicklung einer europäischen Software, die in einem Drittland auf ein dort produziertes Teil aufgespielt wird, in den Zollwert einfließt und damit auch die Höhe der Einfuhrabgaben beeinflusst. Außerdem ist zu klären, ob eine Regelungslücke vorliegt, weil Software als geistige Beistellung nicht die Eigenschaft einer Ware besitzt und daher nicht dem Verfahren der passiven Veredelung zugänglich ist.

XIII. AO/Verfahrensrecht

  • Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer (II R 11/24):

    Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer schließen sich grundsätzlich aus (vergleiche § 3 Nr. 2 GrEStG). Der BFH wird in diesem Zusammenhang zu entscheiden haben, ob ein Grunderwerbsteuerbescheid wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO zu ändern ist, weil ein Teil der bei der Grunderwerbsteuer als Gegenleistung für das Grundstück behandelten Zahlung beim Empfänger als Schenkung besteuert wurde.

  • Umdeutung einer bloßen Stellungnahme durch einen Prozessbevollmächtigten in einen Einspruch (VII R 7/23):

    Das Verfahren betrifft die Frage, inwieweit eine von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einem Rechtsanwalt eingereichte Stellungnahme zu einem Anhörungsschreiben nach § 140 BGB in einen Einspruch gegen einen bereits ergangenen Haftungsbescheid umgedeutet werden kann.

  • Erlass von Nachzahlungszinsen nach §233a Abs. 8 Satz 1 AO (VIII R 20/24):

    Die Beteiligten streiten darüber, wie sich der Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233 a Abs. 8 Satz 1 AO berechnet, wenn sich der Wille des Steuerpflichtigen über die Verwendung einer freiwilligen Zahlung an die Finanzbehörde im Rahmen einer Selbstanzeige im weiteren Verlauf des Verfahrens ändert.

  • Gesonderte und einheitliche Feststellung für eine Unterbeteiligung (VIII R 33/24):

    Die Beteiligten streiten darüber, ob für eine Unterbeteiligung eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen ist.

Quelle: BFH, Jahresbericht 2025, veröffentlicht auf der Homepage des BFH (il)

Fundstelle(n):
DAAAK-10947