Frequently Asked Questions
FAQ zur Aktivrente ...
Vor einigen Jahren sprach man noch von Fragen-Antworten-Katalogen. Inzwischen hat sich dafür der englischsprachige Begriff FAQ – Frequently Asked Questions – durchgesetzt. FAQs eignen sich hervorragend, um jemanden auf einfache und übersichtliche Art und Weise schnell „auf Stand zu bringen“. Entsprechend gern werden sie vor allem von Unternehmen, Vereinen, Kammern und Verbänden, Universitäten, Schulen und Behörden genutzt. Auch das Bundesministerium der Finanzen setzt sie fleißig ein. Rechtsgrundlage dafür ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, wonach jede Behörde über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache u. a. über ihre nach Außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit informieren soll. Allein seit Beginn dieses Jahres veröffentlichte das BMF acht FAQs, die Hälfte davon aus dem Bereich Steuern und Steuerfairness (s. https://go.nwb.de/fk37e). Darunter ist ein neuer FAQ zur steuerfreien Aktivrente, über deren Einführung wir schon in ausführlich berichtet haben. Tatsächlich stehen Steuerberater, Arbeitgeber und betroffene Arbeitnehmer weiterhin vor einer Vielzahl von Praxisfragen rund um diesen neuen Steuervorteil. Auch wenn die Informationen eines FAQ keine Rechts- oder Bindungswirkung haben, kann es nur hilfreich sein, die Verwaltungssicht zu diesen Fragen zu kennen. Anlass für Seifert, auf die aktuellen Praxisfragen rund um den neuen § 3 Nr. 21 EStG unter Berücksichtigung des neuen FAQ des ausführlich einzugehen.
... und FAQs zu den Corona-Förderrichtlinien
Mit einer Flut von FAQs zu kämpfen hatte die Steuerberaterbranche während der Coronazeit. Die Steuerberater waren die ersten Ansprechpartner für ihre Mandaten, wenn es um die Beantragung von Soforthilfen, Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe I bis IV, der außerordentlichen Wirtschaftshilfen oder um diverse KfW-Kreditanträge ging. Dabei ist der Steuerberater – wie das OLG Bamberg mit Hinweisbeschluss vom - 3 U 85/24 e ausführt – auch in dem „eigentlich“ außerhalb der Steuerberatungspraxis liegenden Beratungsbereich staatlicher Beihilfen verpflichtet, im Zusammenhang mit einer solchen Beratung den aktuellen Rechtsstand umfassend zu prüfen und den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin richtig zu beurteilen. Dazu gehörte im Rahmen der Coronahilfen immer die aktuelle Kenntnis und Prüfung der jeweils im konkreten Beratungszeitpunkt geltenden Förderrichtlinien, die sich im Wesentlichen aus den von den Ministerien herausgegebenen FAQ ergeben haben. Das Oberlandesgericht hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bamberg bestätigt. Hölscheidt/König analysieren den Hinweisbeschluss und erläutern die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beratungspraxis.
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2026 Seite 521
FAAAK-10903