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Haftung des Steuerberaters im Zusammenhang mit der Beantragung von Coronahilfen
Steuerberater mussten jederzeit die aktuell geltenden Förderrichtlinien kennen
Das OLG Bamberg (Hinweisbeschluss v. - 3 U 85/24 e) hat Stellung zur Haftung des Steuerberaters bei der Beratung im Zusammenhang mit Coronahilfen (hier: Dezemberhilfe) genommen. Das Gericht hat die erstinstanzliche Entscheidung (vgl. LG Bamberg, Urteil v. - 24 O 370/23), durch die die beklagte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft zum Schadensersatz verurteilt worden war, bestätigt. Dabei ging es einerseits um die Fragen des Pflichtenkreises und ggf. bestehender Hinweispflichten eines Steuerberaters innerhalb und außerhalb eines bestehenden Mandats sowie [i]Zu den rechtlichen Nachwirkungen der Coronakrise Jahn, NWB 28/2025 S. 1932darum, inwieweit ein Steuerberater verpflichtet war, den jeweils aktuellen Stand der Förderrichtlinien zu den verschiedenen Coronahilfen („FAQ“) zu kennen. Andererseits spielten auch die Frage der Kausalität einer Falschauskunft für den unterlassenen Antrag auf Dezemberhilfe im Rahmen einer kurzfristig nach Auskunftserteilung erfolgten Mandatskündigung sowie im Rahmen der Ermittlung der Schadenshöhe die Anrechnung fiktiver Steuerberaterkosten für die pflichtwidrig unterlassene Antragstellung zur Coronahilfe eine Rolle.