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Einordnung von 401(k)-Plänen unter § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG – Ende der Unsicherheit?
Mit Urteil v. (X R 23/22, NWB SAAAK-06899) hat der BFH eine zentrale Auslegungsdebatte zur Besteuerung von Auszahlungen aus US-amerikanischen 401(k)-Plänen geschlossen. Dogmatischer Ausgangspunkt bleibt dabei der „Vergleichbarkeitssprung“ des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Ob ein ausländisches Produkt überhaupt in die Systematik der nachgelagerten Besteuerung fällt, entscheidet sich am Rechtstypenvergleich mit der inländischen betrieblichen Altersversorgung.
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I. Die dogmatische Weichenstellung
Im Verhältnis zu den USA wird diese Vergleichbarkeit nicht primär aus einer eigenständigen Strukturprüfung gewonnen, sondern wesentlich durch das Änderungsprotokoll zum DBA USA normativ unterlegt. Die 401(k)-Pläne gelten abkommensrechtlich als funktional gleichwertige Altersvorsorgeeinrichtungen. Gerade diese abkommensgetragene Fiktion öffnet den Anwendungsbereich des § 22 Nr. 5 EStG.
Auf dieser Grundlage klärt der BFH die anschließende zweite Stufe: Für Zuflüsse bis zum greift gleichwohl nicht die Vollbesteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, weil nach der bis dahin geltenden Gesetzesfassung die inländische Förderung der Beiträge als Anknüpfungspunkt für Satz 1 erforderlich war....