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BSG Beschluss v. - B 1 KR 3/25 B

Instanzenzug: Az: S 3 KR 1989/19 Gerichtsbescheidvorgehend Sächsisches Landessozialgericht Az: L 9 KR 4/23 KH Urteil

Gründe

1I. Streitig ist die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung und in diesem Rahmen das Vorliegen der Voraussetzungen des Operationen- und Prozeduren-Schlüssels 8-981.1 (OPS, Version 2015, Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls: Mehr als 72 Stunden).

2Das zugelassene Krankenhaus der Klägerin behandelte vom 14. bis eine Versicherte der beklagten Krankenkasse vollstationär wegen eines akuten Schlaganfalls. Am wurde die Versicherte zur interventionellen Versorgung in die Neuroradiologie des Universitätsklinikums L (im Folgenden: Universitätsklinikum) verlegt. Der Transport vom Krankenhaus der Klägerin in das Universitätsklinikum erfolgte mit einem Krankentransportwagen und dauerte insgesamt 53 Minuten. Die Klägerin berechnete der Beklagten für die stationäre Behandlung des Versicherten 6178,13 Euro nach Maßgabe der Fallpauschale (DRG) B70A unter Verschlüsselung von OPS 8-981.1. Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst unter Vorbehalt und verrechnete am einen Teilbetrag in Höhe von 4393,69 Euro mit einer anderen Forderung. Sie machte geltend, OPS 8-981 dürfe nur kodiert werden, wenn die Transportentfernung nicht mehr als eine halbe Stunde betrage (Verweis auf  -).

3Die auf Zahlung des verrechneten Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, in dem streitigen Behandlungsfall der Versicherten hätten die Voraussetzungen von OPS 8-981 schon deshalb nicht vorgelegen, weil eine Kooperationsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum von der Klägerin nicht nachgewiesen worden sei. Darüber hinaus habe das Krankenhaus bei der Verlegung der Versicherten die Transportzeit von 30 Minuten nicht eingehalten. Eine einschränkende Anwendung der 30 Minuten-Regelung lediglich auf neurochirurgische Notfalleingriffe lasse sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung nicht herleiten und die Behandlung des akuten Schlaganfalls sei im Zeitpunkt der Verlegung auch noch nicht abgeschlossen gewesen (Urteil vom ).

4Gegen das ihren Bevollmächtigten am zugestellte Urteil des LSG hat die Klägerin am Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Nach vorangegangener Fristverlängerung bis zum hat sie diese durch ihre Bevollmächtigten am begründet. Sie hat zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Begründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, der mit der Sache allein befasste und vertraute Rechtsanwalt habe sich am eine Augenverletzung zugezogen und sei deshalb an der fristgerechten Erstellung der Begründung gehindert gewesen. Eine Vertretung durch andere Anwälte der Kanzlei sei wegen der erforderlichen Einarbeitung in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen. In der Sache macht die Klägerin Verfahrensmängel des LSG sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend.

5II. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet. Sie ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.

6Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht schon aus der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG. Der Klägerin war insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu 1.). Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel entspricht die Beschwerdebegründung jedoch nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen (dazu 2.). Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache geltend macht, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet, denn die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig (dazu 3.).

71. Nach § 67 Abs 1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Dabei sollen die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden an der Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG gehindert war.

8a) Nach der stRspr des BSG liegt Verschulden eines Prozessbeteiligten grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist (vgl  - juris RdNr 6 mwN). Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten steht dem des Beteiligten selbst gleich (§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO).

9b) Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, mit Blick auf die grundrechtsgleichen Rechte auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz (Art 103 Abs 1, Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) nicht überspannt werden dürfen (vgl BVerfG <Kammer> vom - 1 BvR 2327/07 - juris RdNr 22 mwN). Dies gilt umso mehr bei der unvorhersehbaren Erkrankung eines die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts, und erst recht bei einer erlittenen Verletzung. In einem solchen Fall ist eine Wiedereinsetzung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Mandat einer Sozietät erteilt worden ist.

10aa) Ein Rechtsanwalt muss zur Wahrung laufender Fristen grundsätzlich auch ihm zumutbare Vorkehrungen für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung treffen (vgl  - juris RdNr 7;  - juris RdNr 12, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 65a Nr 11 vorgesehen; beide Entscheidungen zum Einzelanwalt). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich ein Rechtsanwalt allerdings nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (stRspr des BGH; vgl zB  - juris RdNr 9;  - juris RdNr 10, jeweils mwN).

11bb) Wird die Prozessvollmacht einer Anwaltssozietät erteilt, sind grundsätzlich sämtliche Anwälte, die der Anwaltssozietät angehören, iS des § 85 Abs 2 ZPO (iVm § 73 Abs 6 Satz 7 SGG) bevollmächtigt, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall etwas anderes ergeben. Dies hat zur Folge, dass sich der Beteiligte unabhängig von der internen Arbeitsverteilung das Verschulden eines jeden Sozietätsmitglieds zurechnen lassen muss. Dementsprechend ist die Erkrankung des die Sache bearbeitenden Sozietätsmitglieds nicht ohne Weiteres ein Entschuldigungsgrund. In einer Anwaltssozietät müssen vielmehr Vorkehrungen getroffen werden, dass ein anderes Sozietätsmitglied zumindest die unaufschiebbaren, insbesondere fristgebundenen, Arbeiten eines erkrankten Sozietätsmitglieds in angemessener Weise und zeitgerecht erledigt (vgl zum Ganzen  - juris RdNr 6 mwN).

12Dem Mandanten des unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalts dürfen aufgrund der Erkrankung aber keine Nachteile bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstehen. Die Fertigung einer Rechtsmittelbegründung muss deshalb mit der gleichen Sorgfalt möglich sein, wie ohne die Erkrankung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein anderer Anwalt zunächst in den Sach- und Streitstand einarbeiten muss und deshalb ein zeitlicher Mehraufwand entsteht. Erschwerend tritt hinzu, dass der andere Anwalt auch eigene Mandate zu bearbeiten hat und seine zeitliche Verfügbarkeit demzufolge in der Regel eingeschränkt ist. Vor diesem Hintergrund erfordern die Sorgfaltspflichten des unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalts die Beauftragung eines Kollegen mit der Fertigung einer Rechtsmittelbegründung allenfalls dann, wenn bis zum Ablauf der Begründungsfrist ausreichend Zeit zur Verfügung steht (vgl zum Ganzen  - juris RdNr 17).

13c) Gemessen daran hat die Klägerin nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen die Beschwerdebegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt.

14aa) Der in der Kanzlei der Bevollmächtigten der Klägerin mit der Bearbeitung der Sache befasste und allein vertraute Rechtsanwalt konnte aufgrund seiner am (Freitag) erlittenen Augenverletzung die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht bis zum fertigen. Eine nochmalige Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über den kam nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG nicht in Betracht.

15bb) Es war der Klägerin auch nicht zumutbar, die Beschwerdebegründung bis zum Ablauf der Frist durch ein anderes Sozietätsmitglied fertigen zu lassen.

16Der mit dem Verfahren befasste Rechtsanwalt war als einziges Sozietätsmitglied in das Verfahren eingearbeitet. Die erforderliche Einarbeitung durch ein anderes Sozietätsmitglied und die nachfolgende Abfassung der Beschwerdebegründung durch dieses wären innerhalb der kurzen noch zur Verfügung stehenden Zeit, noch dazu über das Wochenende, nicht oder nur mit unzumutbarem zeitlichen Aufwand leistbar gewesen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Fristablauf nur sehr eingeschränkt iS einer Verdeutlichung ergänzbar sein könnte (vgl zB  - juris RdNr 9 mwN) und für Kodierfragen betreffende Krankenhausvergütungsstreitigkeiten nach der Rechtsprechung des Senats spezielle Anforderungen gelten (vgl  - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 ff mwN;  - juris RdNr 7 f;  - juris RdNr 17), deren Kenntnis von mit dieser speziellen Materie nicht vertrauten Rechtsanwälten - auch bei einer einschlägigen Fachanwaltsausbildung - nicht ohne Weiteres erwartet werden kann.

172. Soweit die Klägerin Verfahrensmängel des LSG rügt, entspricht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen.

18Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB  - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN;  - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN).

19a) Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK). Sie macht geltend, das LSG habe ihre Argumentation, zum Zeitpunkt der Verlegung in das Universitätsklinikum sei die Behandlung des akuten Schlaganfalls abgeschlossen gewesen und habe keine Behandlung iS des OPS 8-981.1 mehr stattgefunden, überraschend übergangen. Es habe nicht darauf hingewiesen, dass es ihren Vortrag sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Sicht nicht als gegeben ansehe und ohne eigene Beweisaufnahme davon auszugehen beabsichtige, die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls im Verlegungszeitpunkt als noch nicht abgeschlossen zu betrachten. Damit habe es ihr die Möglichkeit genommen, einen Beweisantrag zu stellen. Im Kern rügt die Klägerin damit neben einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), deren Geltendmachung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allerdings die Übergehung eines - von ihr nicht bezeichneten - prozessordnungsgemäßen Beweisantrages voraussetzt (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Diese gesetzliche Beschränkung der Sachaufklärungsrüge kann die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass sie die Rüge als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (vgl  - juris RdNr 11 mwN).

20b) Im Übrigen beachtet die Klägerin bei ihrer Rüge der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht, dass es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz gibt, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr; vgl  - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN;  - juris RdNr 10 mwN). Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt vielmehr nur vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl nur BVerfG <Kammer> vom - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 - juris RdNr 18 mwN;  - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr 7, RdNr 37 mwN). An diesem Maßstab, der auch Darlegungen zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung und zum Vorbringen der Beklagten erfordert hätte, richtet die Klägerin ihr Vorbringen nicht aus. Allein der Vortrag, dass über die Frage, ob die akute Schlaganfallbehandlung im Zeitpunkt der Verlegung abgeschlossen war, in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht mehr gesprochen worden sei, reicht für die Geltendmachung einer Überraschungsentscheidung jedenfalls nicht aus.

21c) Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht entnehmen, dass das LSG eigene medizinische Sachkunde berücksichtigt habe, ohne die Grundlagen hierfür zu offenbaren (vgl dazu  - juris RdNr 6 mwN). Sie setzt sich insofern insbesondere nicht damit auseinander, dass das LSG seine Annahme, die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls sei im Zeitpunkt der Verlegung noch nicht abgeschlossen gewesen, insbesondere auf die eigene Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klägerin in dem Arztbrief vom gestützt hat.

223. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hieran fehlt es.

23Die Klägerin wirft folgende Rechtsfragen auf:

24Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - ungeachtet ihrer Klärungsfähigkeit in dem vorliegenden Rechtsstreit - nicht klärungsbedürftig. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn das BSG die Rechtsfrage zwar nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht (vgl auch  - juris RdNr 7), weil sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt (vgl  - juris RdNr 10 mwN auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Anforderungen). Dies ist hier der Fall.

25a) Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm (Grouper) basiert (vgl § 1 Abs 6 Satz 1 Fallpauschalenvereinbarung <FPV> 2015; vgl für die stRspr zum rechtlichen Rahmen der Klassifikationssysteme und des Groupierungsvorgangs  - SozR 4-5562 § 9 Nr 10 RdNr 13 und 17 mwN). Dieser Grouper greift auf Daten zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mitvereinbart sind oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu Letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR, hier Version 2015) für das G-DRG-System gemäß § 17b KHG, aber auch die vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) - jetzt Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit jährlich herausgegebenen Klassifikationen von OPS und ICD-10-GM, der deutschen Fassung der internationalen Klassifikation der Krankheiten (vgl  - BSGE 134, 193 = SozR 4-5560 § 19 Nr 1, RdNr 11).

26Abrechnungsbestimmungen - einschließlich des OPS - sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht. Sie dürfen nicht analog angewandt werden (vgl  - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27;  - SozR 4-5562 § 9 Nr 26 RdNr 12 mwN). Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt (stRspr; vgl  KR R - SozR 4-5565 § 14 Nr 5 RdNr 26;  - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27;  - SozR 4-2500 § 109 Nr 84 RdNr 21;  - SozR 4-5562 § 9 Nr 21 RdNr 16 zur Nichtberücksichtigung entstehungsgeschichtlicher Umstände; Wahl in jurisPK-SGB V, § 109 RdNr 195 mwN, Stand ). Raum für deren systematische Auslegung ist nur dann, wenn der Wortlaut einer Leistungslegende zweifelhaft ist und der Klarstellung bedarf.

27b) Nach diesen Auslegungsmaßstäben wirft die Beantwortung der von der Klägerin gestellten Rechtsfragen keine ernsthaften, noch in einem Revisionsverfahren zu klärenden Zweifel auf.

28aa) Die erste Frage nach dem Zeitpunkt der Beendigung der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls lässt sich anhand des Wortlauts des OPS 8-981 eindeutig beantworten (vgl dazu auchdie Kodierempfehlung KDE-621 der sozialmedizinischen Expertengruppe "Vergütung und Abrechnung" <SEG 4> der Medizinischen Dienste vom ). Die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls wird dort im Rahmen der Mindestmerkmale in einem krankenhausorganisatorischen Sinne definiert als "Behandlung auf einer spezialisierten Einheit durch ein multidisziplinäres, auf die Schlaganfallbehandlung spezialisiertes Team unter fachlicher Behandlungsleitung durch einen Facharzt für Neurologie". Ausgehend von dieser Definition beginnt die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit der Aufnahme des Patienten auf der spezialisierten Einheit des Krankenhauses (vgl zum Begriff der Aufnahme allgemein  - BSGE 136, 237 = SozR 4-2500 § 109 Nr 92, RdNr 14 ff;  - BSGE 137, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 38 RdNr 15 ff;  - juris RdNr 14 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Sie endet folglich mit der Entlassung des Patienten von der "spezialisierten Einheit", sei es durch die Entlassung aus dem Krankenhaus insgesamt (vgl zum Begriff der Entlassung  - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) oder durch die Verlegung in eine andere Abteilung oder in ein anderes Krankenhaus (vgl zum Begriff der Verlegung BSG, aaO, RdNr 19 mwN). Darauf, ob die Behandlung und/oder Diagnostik noch im Sinne einer engen Kausalität auf den "akuten Schlaganfall" ausgerichtet ist, kommt es insofern nicht an.

29bb) Die zweite Frage der Klägerin, ob die Transportzeit von 30 Minuten auch dann eingehalten werden muss, wenn Patienten nach der Beendigung der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls in ein anderes Krankenhaus zu einer ergänzenden Diagnostik verlegt werden, lässt sich anhand des Wortlauts und der inneren Systematik des OPS 8-981 ebenfalls zweifelsfrei beantworten und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

30OPS 8-981 fordert in seinem letzten Spiegelstrich als Mindestmerkmal einen unmittelbaren Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen, wobei die Voraussetzung des unmittelbaren Zugangs in dem Klammerzusatz näher definiert wird (eigene Abteilung im Hause oder Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung). Aus der Einleitung der Aufzählung der Mindestmerkmale durch "Behandlung auf einer spezialisierten Einheit … mit:" folgt, dass für die Abrechenbarkeit des OPS-Kodes die nachfolgend aufgeführten Mindestmerkmale während der gesamten Dauer der Behandlung auf der spezialisierten Einheit vorliegen müssen. In dem vorletzten Satz des letzten Spiegelstrichs zu OPS 8-981 wird daran anknüpfend geregelt, dass für den Fall, dass der Transport eines Patienten erforderlich ist und das Zeitlimit nur mit dem schnellstmöglichen Transportmittel eingehalten werden kann, dieses auch tatsächlich verwendet werden muss. Der letzte Satz regelt ohne weitere Einschränkung, dass der Kode nicht angegeben werden darf, wenn ein Patient transportiert wurde und die halbe Stunde nicht eingehalten werden konnte.

31Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser aufeinander folgenden und Bezug nehmenden Regelungen ergibt sich ohne Weiteres, dass die Regelung zur zwingenden Einhaltung der Transportzeit (nur) den Fall erfasst, dass während der oder im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung auf der für die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls spezialisierten Einheit des Krankenhauses der Transport des Patienten in eine andere Einrichtung erforderlich ist, um dort einen neurochirurgischen Notfalleingriff, gefäßchirurgische oder interventionell-neuroradiologische Behandlungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Auf die Frage, ob es sich dabei noch um eine Behandlung "des akuten Schlaganfalls" handelt, kommt es auch insofern nicht an.

32cc) Aus den Ausführungen zur ersten Frage folgt aber für die dritte Frage der Klägerin freilich nicht, dass die Kodierung von OPS 8-981 an keine weiteren als die dort geregelten Voraussetzungen geknüpft ist und stets für die gesamte Dauer der Behandlung auf der "spezialisierten Einheit" erfolgen kann. Denn Grundvoraussetzung der Abrechnung der erbrachten Leistungen des Krankenhauses ist stets auch, dass die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird, den Versorgungsauftrag nicht überschreitet und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr; vgl zB  - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 13, 15 f;  - SozR 4-2500 § 109 Nr 77 RdNr 10, 12 f;  - BSGE 136, 243 = SozR 4-5562 § 8 Nr 14, RdNr 10). Preisrechtliche Regelungen, zu denen - über die Einbeziehung in den Grouper (vgl § 1 Abs 6 FPV 2015) - auch der OPS gehört, sind auch aufgrund ihrer Stellung in der Normenhierarchie und ihrer rechtssystematischen Verortung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in der Lage, aus eigenem Geltungsgrund das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs 1 und des § 70 Abs 1 Satz 2 SGB V einzuschränken (vgl  - SozR 4-2500 § 109 Nr 89 RdNr 18;  - BSGE 135, 292 = SozR 4-2500 § 69 Nr 12, RdNr 36; zur rechtlichen Einordnung des OPS eingehend Estelmann in "Die Zukunft des Rechts- und Sozialstaats", Festschrift für Rainer Schlegel, 2024, S 401 ff).

33Sofern der Versicherte länger als erforderlich auf der "spezialisierten Einheit" des Krankenhauses behandelt wird, kommt es für den überschießenden Zeitraum nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Abrechnung des OPS 8-981 noch vorliegen. Dagegen müssen für den Zeitraum der erforderlichen Behandlung die dort geregelten Mindestmerkmale insgesamt vorliegen. Dazu gehören auch die Anforderungen an die Transportzeit, sofern der Versicherte während der oder im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung auf der "spezialisierten Einheit" für einen neurochirurgischen Notfalleingriff sowie zu gefäßchirurgischen oder interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen in ein anderes Krankenhaus transportiert werden muss (vgl dazu bereits 3 b bb).

344. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

355. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:291025BB1KR325B0

Fundstelle(n):
SAAAK-10190