BSG Beschluss v. - B 2 U 318/09 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ohne Verschulden - Darlegung - plötzliche Erkrankung - Vertretungsregelung

Gesetze: § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 67 Abs 1 SGG

Instanzenzug: Az: S 1 U 6144/05vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 9 U 4495/07 Urteil

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 1, 169 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), da sie verfristet ist.

2 1. Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG, nämlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils, eingelegt.

3 Das Urteil des LSG ist dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin am zugestellt worden. Die Klägerin hat ihrer Prozessbevollmächtigten am das Mandat erteilt. Am hat die Bevollmächtigte die Beschwerde per Telefax beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Die Beschwerdefrist war mit dem (Donnerstag) aber bereits abgelaufen.

4 2. Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, ist abzulehnen.

5 Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.

6 Die Bevollmächtigte der Klägerin hat hierzu glaubhaft gemacht, sie sei in einer Einzelkanzlei ohne Personal tätig und vom 1. bis unvorhersehbar und plötzlich erkrankt. Sie sei deshalb an der Einhaltung der "vermuteten gesetzlichen Beschwerdefrist" gehindert gewesen. Sie habe ihre Genesungszeit sogar abgebrochen, um die Nichtzulassungsbeschwerde am einzureichen.

7 Die am plötzlich aufgetretene Erkrankung der Bevollmächtigten der Klägerin entschuldigt die Versäumung der Beschwerdefrist nicht. Von einer Rechtsanwältin wird verlangt, dass sie für die Wahrung laufender Fristen rechtzeitig Vorsorge für den Fall einer plötzlichen Arbeitsunfähigkeit trifft (). Eine derartige Verpflichtung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtsanwältin - wie hier - ihre Kanzlei allein betreibt und nicht ständig über eingearbeitetes, zum selbstständigen Handeln befähigtes Kanzleipersonal verfügt (vgl = VersR 1985, 1189) . Die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe lassen die Fristversäumnis nicht als unverschuldet erscheinen (vgl - NJW 2008, 3571 RdNr 9) . Die Rechtsanwältin hat aber nicht glaubhaft gemacht, welche Vorsorge- und Vertretungsregelungen sie für den Fall einer kurzfristigen schweren Erkrankung getroffen hat und wieso diese die Einhaltung der Frist vorliegend nicht sichern konnten.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:160210BB2U31809B0

Fundstelle(n):
MAAAD-42873