Instanzenzug: SG Dresden Az: S 5 U 230/19 Gerichtsbescheidvorgehend Sächsisches Landessozialgericht Az: L 6 U 67/20 Urteil
Tatbestand
1Die Beteiligten streiten darüber, welcher Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Verletztenrente des Klägers zugrunde zu legen ist.
2Der 1963 geborene Kläger erzielte im Jahr 2016 als Außendienstmitarbeiter Einnahmen iHv 96 063,81 Euro. Im Januar 2017 erlitt er einen Arbeitsunfall. Die Beigeladene, deren Satzung den Höchst-JAV bis zum auf 84 000 Euro und ab dem auf 90 000 Euro festlegte, überwies das Unternehmen, in dem der Kläger beschäftigt war, mit Wirkung zum an die Beklagte. Deren Satzung bestimmte den Höchst-JAV bis zum auf 72 000 Euro, ab dem auf 73 080 Euro und ab dem auf 84 000 Euro.
3Nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem Rente als vorläufige Entschädigung iHv monatlich 1015 Euro nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 vH und einem erhöhten JAV von 73 080 Euro (Bescheid vom ). Der Kläger legte mit E-Mail vom , deren unterschriebenen Ausdruck er unter dem übersandte, Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens gewährte ihm die Beklagte ab dem Rente auf unbestimmte Zeit iHv 1265,62 Euro monatlich nach einer MdE von 30 vH und einem dynamisierten JAV von 75 937,43 Euro (Bescheid vom ). Den Widerspruch wies sie als unbegründet zurück: Nach der Unternehmensüberweisung sei sie im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsfeststellungen zuständig gewesen und müsse deshalb beide Renten nach ihrem und nicht nach dem höheren satzungsmäßigen Höchst-JAV der Beigeladenen berechnen (Widerspruchsbescheid vom ).
4Das SG hat die Klage auf höhere Verletztenrente abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Während des Berufungsverfahrens ist der JAV wiederholt angepasst und der monatliche Rentenzahlbetrag erhöht worden. Das LSG hat den Gerichtsbescheid aufgehoben, die Rentenanpassungsmitteilungen für die Jahre 2020 und 2021 abgeändert, die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem höhere Verletztenrente unter Zugrundelegung eines JAV von 84 000 Euro zu gewähren sowie die weitergehende Berufung zurück- und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom ): Die zuständige Beklagte habe für die erstmalige Rentenfestsetzung nicht ihren, sondern den satzungsmäßigen Höchst-JAV der Beigeladenen heranzuziehen, weil das Satzungsrecht maßgebend sei, das zum Zeitpunkt des Leistungsfalls gelte. Dies folge aus dem Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte, aus dem Versicherungs- und Leistungsfallprinzip sowie aus der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG. Liege der Leistungsfall - wie hier - vor dem überweisungsbedingten Zuständigkeitswechsel, sei somit noch das Satzungsrecht des abgebenden Unfallversicherungsträgers maßgeblich. Dagegen erfolgten Rentenanpassungen nach dem Zuständigkeitswechsel unter Berücksichtigung des Satzungsrechts des aufnehmenden Unfallversicherungsträgers, wobei der Besitzstand gewahrt bleibe. Der JAV von 84 000 Euro sei zum und zu dynamisieren, nicht aber zum jeweils 1.7. der Folgejahre zu erhöhen, weil die Beklagte in ihrer Satzung bislang keinen Höchst-JAV von mehr als 84 000 Euro bestimmt habe.
5Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 137, 85 Abs 2 Satz 2 SGB VII. Sie habe den in ihrer Satzung bestimmten Höchst-JAV anzusetzen, weil das Rentenfeststellungsverfahren im Überweisungszeitpunkt noch nicht beendet gewesen sei. Deshalb habe dem Kläger kein wohlerworbenes Recht zugestanden, das hätte übergehen können. Mit der Überweisung gingen laufende Feststellungsverfahren ohne Einflussmöglichkeit des Versicherten auf den neuen Unfallversicherungsträger über, der über Leistungen nach dem (Satzungs-)Recht entscheide, das für ihn gelte. "Fremdes Recht" des alten Unfallversicherungsträgers dürfe er nicht anwenden, und der Versicherte könne auf dessen Fortbestand auch nicht vertrauen.
6Die Beklagte beantragt,das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom aufzuheben, soweit sie darin verurteilt wurde, dem Kläger ab dem eine höhere Verletztenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes in Höhe von 84 000 Euro zu gewähren, und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom insgesamt zurückzuweisen.
7Der Kläger beantragt,die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
8Die Rentenhöhe hänge nicht von der zufälligen Dauer des Feststellungsverfahrens, sondern davon ab, wann alle gesetzlich erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, was hier am der Fall gewesen sei.
9Die Beigeladene, die die Revisionsbegründung für zutreffend hält, stellt keinen Antrag, aber infrage, ob ihr Satzungsrecht zum Höchst-JAV die Beklagte binden könne.
Gründe
10Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids und der Rentenhöchstwertfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden und in den Rentenanpassungsmitteilungen zum und verurteilt, dem Kläger ab dem höhere Verletztenrente unter Zugrundelegung eines JAV von 84 000 Euro zu zahlen. Denn die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und Abs 4 SGG) ist begründet. Die Rentenhöchstwertfestsetzungen in den Bescheiden vom 28.3. und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (§ 95 SGG) sind rechtswidrig, beschweren den Kläger (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG) und sind deshalb aufzuheben. Die Beklagte ist verpflichtet, einen höheren monatlichen Rentenwert ausgehend von einem Ursprungs-JAV iHv 84 000 Euro festzusetzen, und zur Zahlung eines entsprechend höheren monatlichen Geldbetrags zu verurteilen.
11Das LSG durfte ein Grundurteil im isolierten Höhenstreit erlassen (dazu 1.). Die angefochtenen Bescheide und die Rentenanpassungsmitteilungen sind nicht bestandskräftig geworden, weil der Kläger gegen den Bescheid vom wirksam Widerspruch erhoben hat (dazu 2.). Er hat Anspruch auf Zahlung einer höheren Verletztenrente ab dem ausgehend von dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Beigeladene geltenden satzungsmäßigen Höchst-JAV iHv 84 000 Euro (dazu 3.). Dieser JAV ist auch für den hier streitbefangenen Zeitraum maßgebend, sodass die Rentenhöchstwertfestsetzungen in den Rentenanpassungsmitteilungen zum und aufzuheben und ein entsprechend höherer Wert des Rechts auf Verletztenrente festzustellen war (dazu 4.).
121. Die Revision der Beklagten hat nicht deshalb Erfolg, weil der Kläger den mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) geltend gemachten Zahlungsanspruch auf höhere Verletztenrente nicht in Geld beziffert und das LSG deshalb ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) erlassen hat, obgleich die Beklagte den Anspruch auf Verletztenrente bereits dem Grunde nach bindend festgestellt hatte. Denn auch im isolierten Höhenstreit ist ein Grundurteil zulässig, wenn eine höhere Geldleistung - bei Berücksichtigung oder Außerachtlassung bestimmter Parameter - wahrscheinlich ist (vgl nur - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 23, vom - B 14 AS 41/20 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 14 RdNr 12, vom - B 10 EG 2/19 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 8, vom - B 14 AS 35/12 R - BSGE 111, 234 = SozR 4-1500 § 54 Nr 28, RdNr 19 und grundlegend vom - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 5 mwN; zum Ganzen Hübschmann in Roos/Müller/Wahrendorf, BeckOGK SGG, Stand , § 130 RdNr 24 f). Dies ist hier der Fall. Denn es steht mit der für ein Grundurteil im Höhenstreit erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Kläger höhere Verletztenrente zusteht, wenn der Rentenberechnung ein JAV von 84 000 Euro zugrunde gelegt wird. Obgleich die Festsetzung des JAV als wertbestimmender Faktor kein Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X ist ( - juris RdNr 18) und deshalb nicht isoliert (vgl - BSGE 55, 32 = SozR 2200 § 581 Nr 17), sondern nur über den wertfestsetzenden Verwaltungsakt angegriffen werden kann, war der Kläger befugt, den gerichtlichen Prüfungsumfang auf die Regelung des JAV zu begrenzen, weil es sich dabei um einen abgrenzbaren Teil der Rentenwertfestsetzung handelt (Teilanfechtung, vgl dazu Karmanski in Roos/Müller/Wahrendorf, BeckOGK SGG, Stand , § 160 RdNr 24).
132. Der gerichtlichen Überprüfung steht keine Bestandskraft der Verwaltungsakte über die Rentenhöchstwertfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden vom 28.3. und und den Rentenanpassungsmitteilungen zum und entgegen. Nach § 77 SGG ist - soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist - der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Der Kläger hat gegen die Festsetzung der Rentenhöhe im Bescheid vom wirksam Widerspruch erhoben und damit den Eintritt der Bestandskraft verhindert. Dieser (Dauer-)Verwaltungsakt wurde während des laufenden Widerspruchsverfahrens ab dem durch die Rentenwertfestsetzung im Bescheid vom abgeändert. Gemäß § 86 SGG ist dieser ändernde Verwaltungsakt kraft Gesetzes Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens geworden, sodass kein weiterer Widerspruch erhoben werden musste, um den Eintritt der Bindungswirkung der neuen Rentenhöchstwertfestsetzung abzuwenden. Diese Rentenhöchstwertfestsetzung ist ihrerseits durch die Rentenanpassungsmitteilungen für die Jahre 2020 und 2021 heraufgesetzt und damit gemäß § 96 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG im Wege gesetzlicher Klageänderungen Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die Rentenanpassungsmitteilungen, die die D AG gemäß § 99 Abs 2 Satz 2 SGB VII im Namen des Unfallversicherungsträgers erlässt, sind Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X ( - BSGE 90, 11, 13 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 S 2 f, vom - B 4 RA 41/98 R - SozR 3-1300 § 31 Nr 13 S 24; vgl auch - SozR 1300 § 48 Nr 54 = juris RdNr 12).
14Der Kläger hat seinen Widerspruch formwirksam (dazu a) und fristgerecht (dazu b) eingelegt. Nach § 84 Abs 1 Satz 1 SGG in der (alten) Fassung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom (BGBl I 2208) ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
15a) Der Widerspruch ist formgerecht erfolgt. Denn er ist schriftlich erhoben worden. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der Kläger gegen den Bescheid vom zwar zunächst mit E-Mail vom Widerspruch eingelegt, dann aber deren unterschriebenen Ausdruck der Beklagten unter dem übersandt. Einer näheren Auseinandersetzung mit dem Urteil des 4. Senats des - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen = juris) bedarf es hier folglich nicht.
16b) Auch die Widerspruchsfrist ist gewahrt. Selbst wenn der Kläger mit seinem Widerspruch die einmonatige Widerspruchsfrist versäumt haben sollte, wäre dies unbeachtlich, weil der Widerspruchsausschuss den Widerspruch sachlich beschieden hat (vgl dazu - SozR 3-2500 § 47 Nr 5 S 11 und grundlegend vom - 12 RK 19/78 - BSGE 49, 85, 87 mwN = SozR 1500 § 84 Nr 3 S 11). Denn in diesen Fällen stünde die Versäumung der Widerspruchsfrist weder der Zulässigkeit der Klage entgegen noch wäre der angefochtene Bescheid bindend geworden. Es ist folglich nicht entscheidend, ob für den Widerspruch ohnehin die Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG galt, weil die Beklagte den Kläger im angefochtenen Bescheid vom nicht über die Möglichkeit belehrt hatte, den Widerspruch als elektronisches Dokument einzureichen, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (s dazu - BSGE 137, 46 = SozR 4-1500 § 84 Nr 2, RdNr 20 ff).
173. Der Kläger hat gemäß § 56 Abs 3 Satz 2 iVm § 85 Abs 2 Satz 2 SGB VII Anspruch auf Zahlung einer höheren Verletztenrente ab dem ausgehend von dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden satzungsmäßigen Höchst-JAV der Beigeladenen iHv 84 000 Euro. Die Höhe der Verletztenrente ist das Produkt (§ 56 Abs 3 SGB VII) aus dem Grad der (Gesamt-)MdE (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB VII) und zwei Dritteln des JAV (§§ 81 ff SGB VII). Dieser ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, § 7 Abs 1 SGB VII) eingetreten ist. Gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der JAV beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 85 Abs 2 Satz 1 SGB VII iVm § 18 Abs 1 SGB IV). Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen (§ 85 Abs 2 Satz 2 SGB VII).
18Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erzielte der Kläger in den zwölf Kalendermonaten (vom 1.1. bis ) vor Eintritt des Arbeitsunfalls (am ) aus seiner Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter Einnahmen iHv 96 063,81 Euro. Gemäß § 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 - SVBezGrV 2017) vom (BGBl I 2016, 2665) betrug die für den Kläger im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebende Bezugsgröße Ost jährlich 31 920 Euro, sodass sich nach § 85 Abs 2 Satz 1 SGB VII ein gesetzlicher Höchst-JAV von 63 840 Euro ergab. Die Satzungen der Beigeladenen und der Beklagten bestimmten gemäß § 85 Abs 2 Satz 2 SGB VII für 2017 jeweils höhere Obergrenzen: Nach § 35 Abs 2 Satz 1 der Satzung der Beigeladenen (idF des 8. Nachtrags vom ) betrug der Höchstbetrag des JAV 84 000 Euro und gemäß § 35 Abs 2 der Satzung der Beklagten(idF des 15. Nachtrags vom ) 72 000 Euro. Diese Satzungsbestimmungen der beiden bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften stellen wegen ihres überregionalen Wirkungsbereichs revisibles Recht dar (§ 162 SGG; s dazu - SozR 3-2200 § 544 Nr 1 S 3).
19Der vom Kläger tatsächlich erzielte JAV von 96 063,81 Euro ist auf 84 000 Euro begrenzt. Das ist der Höchst-JAV, der für ihn bei Eintritt des Arbeitsunfalls am nach der Satzung der Beigeladenen galt, die damals als Unfallversicherungsträger für sein Beschäftigungsunternehmen zuständig war (§ 136 SGB VII) und ihn deshalb nach Eintritt eines Arbeitsunfalls ggf durch Geldleistungen zu entschädigen hatte (§ 1 Nr 2, § 138 SGB VII). Entscheidendes Kriterium für die Ermittlung des tatsächlichen JAV und die Bestimmung der rechtlichen Mindest- und Höchstwerte ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Denn der JAV soll seiner Zielsetzung nach die Verhältnisse des Verletzten, dh seine reale wirtschaftliche Lage ( - SozR 3-2200 § 577 Nr 2 S 12), vor dem Versicherungsfall widerspiegeln, was dadurch erreicht wird, dass der Lebensstandard im Jahr vor dem Versicherungsfall zum Maßstab für Berechnung der Verletztenrente gemacht wird ( - SozR 3-2200 § 571 Nr 3 S 8 f). Das gesetzliche Regelungskonzept sieht vor, dass der Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht nur für die Regelberechnung des tatsächlichen JAV (§ 82 Abs 1 Satz 1 SGB VII) und für die Bestimmung des Lebensalters im Rahmen des rechtlichen Mindest-JAV (§ 85 Abs 1 und 1a SGB VII) maßgebend ist, sondern insbesondere auch für die Frage, welche Bezugsgröße (§ 18 Abs 1 SGB IV) dem gesetzlichen Höchst-JAV zugrunde zu legen ist (§ 85 Abs 2 Satz 1 SGB VII). Dementsprechend ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls auch für den satzungsmäßigen Höchst-JAV nach § 85 Abs 2 Satz 2 SGB VII ausschlaggebend, damit im Vergleich zum gesetzlichen Höchst-JAV (§ 85 Abs 2 Satz 1 SGB VII) und auf dessen Grundlage eine "höhere Obergrenze" festgelegt werden kann. Bestimmt die Satzung des bei Eintritt des Versicherungsfalls zuständigen Unfallversicherungsträgers eine höhere Obergrenze, steht diese als satzungsmäßiger Höchst-JAV für künftige Entschädigungen des Versicherungsfalls in Geld als Bezugs- und Ausgangspunkt fest. Unerheblich ist dagegen, wann der Leistungsfall als Zeitpunkt der Leistungsgewährung eingetreten ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist. Denn andernfalls hinge die Festsetzung des JAV von Zufälligkeiten, wie zB der Länge der Arbeitsunfähigkeit, ab. Folglich ist für die Berechnung der Verletztenrente des Klägers aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom der Höchst-JAV von 84 000 Euro maßgebend, den die damals geltende Satzung der Beigeladenen vorsah.
20Daran hat die spätere Überweisung des Beschäftigungsunternehmens von der Beigeladenen an die Beklagte zum nichts geändert. Aus § 137 Abs 2 Satz 1 SGB VII folgt nichts anderes. Diese Vorschrift lautet: Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. Die Zuständigkeit für das Beschäftigungsunternehmen des Klägers ist hier am durch Überweisung gemäß § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII von der Beigeladenen auf die Beklagte übergegangen. Mangels abweichender Vereinbarungen hatte dies zur Folge, dass die Beklagte seitdem auch für Entscheidungen über den Arbeitsunfall und dessen Entschädigung formell zuständig ist, den der Kläger am vor dem Zuständigkeitswechsel erlitten hat. Zu Recht hat sie daher das Verletztenrentenverfahren, das zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels am anhängig und noch nicht beendet war, mit den angefochtenen Bescheiden als formell zuständiger Unfallversicherungsträger abgeschlossen. Dabei hatte sie das Recht anzuwenden, das für die Beigeladene gegolten hätte, wenn der Zuständigkeitswechsel nicht erfolgt wäre. Denn § 137 Abs 2 Satz 1 SGB VII ordnet nur den Übergang der formellen Zuständigkeit, nicht aber die rückwirkende Änderung des materiellen Rechts an. Dies ist der Grund, warum "fremdes Recht" des alten Unfallversicherungsträgers den neuen Unfallversicherungsträger bindet.
21Soweit die Beklagte einwendet, die Umsetzung der berufungsgerichtlichen Entscheidung erschwere das Verwaltungsverfahren erheblich, weil der neue Unfallversicherungsträger neben seinem eigenen auch das Recht des bisherigen Trägers prüfen und anwenden müsse, ist darauf hinzuweisen, dass die Unfallversicherungsträger bei der Überweisung von Unternehmen abweichende Regelungen treffen und zB die Zuständigkeit für Altfälle beim bisherigen Träger belassen können.
224. Ausgehend von einem ursprünglichen Höchst-JAV von 84 000 Euro am war der JAV zum und nicht zu erhöhen, weil der Kläger diesen satzungsmäßigen Höchst-JAV der Beigeladenen zu diesen Zeitpunkten bereits erreicht hatte. Denn die Vorschrift über den Höchst-JAV gilt gemäß § 95 Abs 2 Satz 2 SGB VII mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. Damit ist gewährleistet, dass die vom JAV abhängigen Geldleistungen durch den Höchst-JAV im Jahr der Anpassung begrenzt werden.
23Nach der Überweisung des Beschäftigungsunternehmens am war der JAV zum , und ebenfalls nicht zu erhöhen, sondern stagnierte auf dem bisherigen Niveau, weil die Satzung der Beklagten zu diesen Zeitpunkten jeweils einen Höchst-JAV von 84 000 Euro vorsah. Die von der Beigeladenen zum beschlossene Erhöhung des Höchst-JAV auf 90 000 Euro wirkte sich daher auf die Rentenberechnung des Klägers nicht mehr aus. Zwar hat der in § 137 SGB VII geregelte Übergang der Entschädigungslast für einzelne Unfälle Reflexwirkungen: Rechte, die dem Verletzten gegenüber dem bisher zuständigen Unfallversicherungsträger zustanden, gehen über und sind vom neuen Träger zu beachten. Es entspricht jedoch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Versicherte vom Zeitpunkt der wirksamen Überweisung des Unternehmens an in die Haftungs- und Gefahrengemeinschaft des übernehmenden Unfallversicherungsträgers eintritt. Der Versicherte ist kraft Gesetzes bei dem Unfallversicherungsträger versichert, bei dem der Unternehmer Mitglied ist, der ihn beschäftigt. Er unterliegt damit insbesondere dem Satzungsrecht dieses Trägers; ein Wahlrecht hat er nicht. Mit der wirksamen Unternehmensüberweisung geht das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis samt bestehender Entschädigungslast auf den neuen Unfallversicherungsträger über. Für die Zukunft richtet sich das Versicherungsverhältnis ausschließlich nach dessen Recht. Dies hat zur Folge, dass künftige Rentenanpassungen - unter Wahrung des Besitzstandes - nur noch nach Maßgabe des Satzungsrechts des neuen Trägers erfolgen (zum Ganzen - juris RdNr 20). Das ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, weil Art 14 Abs 1 Satz 1 GG das Erworbene und damit lediglich Rechtspositionen schützt, die dem Berechtigten gegenwärtig zustehen; in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten erfasst die Eigentumsgarantie hingegen nicht (vgl BVerfG Beschlüsse vom - 2 BvL 29/14 - BVerfGE 164, 139 RdNr 92 sowie grundlegend vom - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205, 211 und vom - 1 BvR 52/66 ua - BVerfGE 30, 292, 334 f; - SozR 4-5562 § 8 Nr 2 RdNr 27 und vom - B 4 RA 120/00 R - BSGE 90, 11, 20 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 S 10). Auf künftige Dynamisierungen und Erhöhungen des JAV besteht indes allenfalls eine Chance bzw Aussicht, die - anders als eine Anwartschaft - nicht allein durch Erfüllung weiterer rechtlicher Voraussetzungen zum Vollrecht erstarken kann (vgl ua - BVerfGE 69, 272, 301 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 125 f; vgl auch - BSGE 90, 11, 20 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 S 10). Ein Vertrauensschutz (Art 20 Abs 3 GG) in die einmal begründete Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers besteht nicht ( - juris RdNr 21). Da die Beklagte bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG keinen Höchst-JAV von mehr als 84 000 Euro festgesetzt hat, war die Rente des Klägers gemäß § 95 Abs 2 Satz 2 SGB VII nicht weiter anzupassen.
24Die weitergehende Berufung und Klage hat das LSG zurückgewiesen bzw abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt.
255. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil sie keine Anträge gestellt hat (vgl - SozR 4-2700 § 2 Nr 46, juris RdNr 31 und grundlegend vom - 11 RAr 57/92 - SozR 3-4100 § 117 Nr 10 S 66 f = juris RdNr 33 ff).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:240925UB2U1323R0
Fundstelle(n):
RAAAK-10186