Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - VIII ZR 257/24

Instanzenzug: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 7 U 43/24vorgehend LG Halle (Saale) Az: 4 O 233/23

Gründe

I.

1Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Entgeltzahlung aus einem Wasserversorgungsvertrag für Wasserlieferungen im Zeitraum vom bis zum in Anspruch.

2Der Beklagte ist Miteigentümer eines Gewerbegrundstücks in N.      , das er im Jahr 2002 von der Voreigentümerin, einer Landbaugesellschaft, nach Aufteilung von deren Liegenschaft in verschiedene Flurstücke erworben hatte. Er betreibt dort ein Metallbauunternehmen. Die Klägerin ist ein kommunales Wasserversorgungsunternehmen, das die Gewerbeimmobilie des Beklagten mit Trinkwasser versorgt.

3Dem zwischen den Parteien geschlossenen Wasserversorgungsvertrag liegen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und die Ergänzenden Bedingungen der Klägerin zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (Ergänzende Bedingungen AVBWasserV, Stand: ), zugrunde.

4Die Versorgung des Betriebs des Beklagten mit Trinkwasser findet über einen außerhalb der Grundstücksgrenzen des Betriebsgeländes auf einem brachliegenden Grundstück der Stadt N.       belegenen Hausanschluss- und Wasserzählerschacht statt. In diesem Schacht befinden sich der Wasserzähler sowie die Hauptabsperrvorrichtung für die Abnahmestelle des Beklagten. Von dort wird das Wasser - nach Durchlaufen der Messeinrichtung sowie der Hauptabsperrvorrichtung - mittels einer Trinkwasserleitung auf das Grundstück des Beklagten bis zu dem Betriebsgebäude geleitet. Diese Anschlusssituation ist darauf zurückzuführen, dass Anschlussnehmerin ursprünglich, also vor Aufteilung der Liegenschaft in mehrere Flurstücke, die Landbaugesellschaft war, in deren Eigentum das gesamte Areal stand. Der Wasserzählerschacht war seinerzeit an der Grundstücksgrenze des damals noch ungeteilten Gesamtgrundstücks errichtet worden und bildete als zentraler Wasserzähler die Übergabestelle für den Wasserverbrauch der Gesamtimmobilie der Landbaugesellschaft. Nachdem deren Grundbesitz in mehrere Flurstücke aufgeteilt worden war, wurden die selbständigen Einzelgrundstücke sodann an Dritte, unter anderem an den Beklagten, veräußert. Während die übrigen Grundstückserwerber ihre Grundstücke separat an das Trinkwassernetz der Klägerin anschließen ließen, beließ es der Beklagte nach Erwerb des Miteigentums an dem Betriebsgrundstück bei der ursprünglichen Anschlusssituation über den schon bisher genutzten Wasserschacht.

5In den Wintermonaten des Jahres 2004 kam es zu einer Unterbrechung der Wasserversorgung, weil die Trinkwasserleitungen in dem Wasserzählerschacht eingefroren waren. Anlässlich dieses Zwischenfalls erkundigte sich der Beklagte bei einem Mitarbeiter der Klägerin, ob die Messeinrichtungen aus dem Zählerschacht in das auf seinem Betriebsgelände belegene Gebäude verlegt werden könnten. Die Klägerin war zu einer Verlegung nur des Wasserzählers ohne Neuverlegung der Hausanschlussleitung allerdings nicht bereit. Die Herstellung eines neuen Hausanschlusses kam für den Beklagten jedoch nicht in Betracht.

6Für den Zeitraum vom bis zum stellte die Klägerin dem Beklagten für die Wassermenge, die an dem das Grundstück des Beklagten betreffenden Messzähler abgelesen worden war, am unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen in Höhe von 297 € einen Betrag von 18.778,95 € in Rechnung. Der hohe Verbrauch resultierte aus einem Leitungsschaden, der zwar hinter der Hauptabsperrvorrichtung für die Abnahmestelle des Beklagten und dem das Betriebsgrundstück des Beklagten betreffenden Wasserzähler, aber noch auf dem brachliegenden Grundstück der Stadt N.       eingetreten war. Der Beklagte ließ den Leitungsschaden durch eine Fachfirma reparieren, widersprach jedoch der vorbezeichneten Forderung mit dem Hinweis darauf, der Wasserrohrbruch sei nicht von ihm zu vertreten. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, der Rohrbruch befreie den Beklagten nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, da die Wasserzuleitung ab der Wasseruhr allein seinem Verantwortungsbereich unterliege.

7Die Parteien trafen im Folgenden zunächst - unter Vorbehalt der Rückforderung - eine Ratenzahlungsvereinbarung, auf deren Grundlage der Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.600 € bezahlte. Danach stellte er die Ratenzahlung ein.

8Die auf Zahlung des Restforderungsbetrags in Höhe von 17.178,95 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.021 € gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.

9Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

10Der Beklagte sei nicht deshalb von seiner Zahlungsverpflichtung befreit, weil größere Mengen Wasser wegen eines Defekts der Wasserleitung beziehungsweise wegen schadhafter Rohre hinter der Wasseruhr und dem Hauptabsperrventil ausgetreten und ungenutzt verloren gegangen seien. Denn die Gefahr für den Untergang der gelieferten Sache sei mit dem Passieren der Hauptabsperrvorrichtung am Ende des Hausanschlusses auf den Beklagten als Kunden gemäß § 446 BGB übergegangen. Der Beklagte sei für den Leitungsabschnitt ab dem Wasserzählerschacht, in dem der Wasserzähler für seine Abnahmestelle und die Absperrvorrichtung installiert seien, verantwortlich und damit für die Trinkwasserleitungen, die von diesem Schacht aus in sein Betriebsgebäude gemündet und eine Leckage aufgewiesen hätten. Die Tatsache, dass der Hausanschluss- und Wasserzählerschacht mit der zentralen Messeinrichtung und der Hauptabsperrvorrichtung für die Abnahmestelle des Beklagten außerhalb seiner eigenen Grundstücksgrenzen auf einem im Eigentum der Stadt N.       stehenden Flurstück liege, rechtfertige im Streitfall keine andere Beurteilung. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV setze für die Kundenanlage tatbestandlich nicht voraus, dass die Übergabestelle stets auf dem Grundstück des Anschlussnehmers belegen sein müsse. Die Vorschrift definiere die Kundenanlage lediglich als "Anlage hinter dem Hausanschluss", ohne an deren Lage auf dem Grundstück des Anschlussnehmers anzuknüpfen. Die Vorschriften der §§ 10 und 11 AVBWasserV gingen für den Regelfall zwar davon aus, dass der Hausanschluss grundsätzlich bis in das angeschlossene Gebäude geführt werde, wo der Wasserzähler und die Hauptabsperrvorrichtung installiert seien und sich die Kundenanlage befinde. Eine Ausnahme sei in § 11 AVBWasserV enthalten. Nach dieser Vorschrift könne das Wasserversorgungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringe, wodurch die Übergabestelle vorverlegt werde. Ausgehend hiervon habe die Lage der Regler und Messeinrichtungen nebst Hauptabsperrvorrichtung in dem für die Abnahmestelle des Beklagten relevanten Wasserzählerschacht ursprünglich mit der Anschlusssituation des § 11 Abs. 1 AVBWasserV übereingestimmt. Daran habe sich nach der Aufteilung des Gesamtgrundstücks nichts geändert. Seit Vertragsbeginn sei der Wasserverbrauch des Grundstücks über die Messeinrichtung in dem Wasserzählerschacht gemessen worden und auch die Lage der Hauptabsperrvorrichtung für die Abnahmestelle des Beklagten sei unverändert in dem Wasserzählerschacht geblieben.

11Soweit der Beklagte dagegen meine, dem Begriff der Kundenanlage im Sinne des § 12 Abs. 1 AVBWasserV sei die Grundstückbezogenheit, das heißt die Lage auf dem Grundstück des Abnehmers, wesensimmanent und in den Normtatbestand des § 12 Abs. 1 AVBWasserV sei deshalb "stillschweigend mitzulesen", dass die Übergabestelle stets auf dem Grundeigentum des Anschlussnehmers liegen müsse - sei es in dessen Gebäude (§ 10 AVBWasserV) oder in einem Wasserzählerschacht an dessen Grundstücksgrenze (§ 11 Abs. 1 AVBWasserV) - sei diese Auslegung weder durch den Wortlaut der Norm noch durch den Gesamtzusammenhang der §§ 11 bis 12 AVBWasserV und den Sinn und Zweck der Normen geboten.

12Der Beklagte könne sich gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht auf den "dolo-agit-Einwand" berufen. Soweit der Beklagte diesen Einwand auf einen vermeintlichen Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Rückzahlung überzahlter Rechnungsentgelte, stütze, scheide dieser Anspruch mangels Offenkundigkeit der Schadensersatzforderung im Sinne des § 30 Nr. 1 AVBWasserV aus. Ebenfalls stehe dem Beklagten gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten für den eingetretenen Wasserverbrauch wegen Aufrechterhaltung der besonderen Anschlusssituation ab Vertragsbeginn zu, weil der Klägerin eine haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht anzulasten sei. Denn die Klägerin sei weder gesetzlich noch vertraglich dazu verpflichtet gewesen, eine Änderung der Anschlusssituation auf eigene Kosten zu bewirken.

13Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

II.

141. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

15a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen einerseits und dem Anschlussnehmer andererseits maßgebliche Übergabestelle auch dann rein technisch funktional durch die Hauptabsperrvorrichtung markiert werde, wenn diese aufgrund einer nachträglichen Änderung des Grundstückszuschnitts nicht (mehr) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers belegen sei, oder ob die Verantwortlichkeit des Anschlussnehmers für die Kundenanlage im Sinne von § 12 AVBWasserV tatbestandlich voraussetze, dass letztere sich stets auf dem Grundstück des Anschlussnehmers befinden müsse. Durch den Bundesgerichtshof sei nicht geklärt, wie zu verfahren sei, wenn sich in einem Fall des § 11 AVBWasserV, in dem der Wasserzählerschacht mit der Absperrvorrichtung auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens an die Grundstücksgrenze vorverlagert worden sei, der Grundstückszuschnitt nachträglich mit der Folge verändere, dass der Wasserzählerschacht anschließend außerhalb der Grundstücksgrenze belegen sei und die Wasserleitungen über fremden Grund geführt werden müssten.

16b) Die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu.

17Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 203/23, juris Rn. 12 mwN; vom - VIII ZR 245/22, NZM 2025, 593 Rn. 17).

18Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Anschlussnehmer und Wasserversorgungsunternehmen im Anwendungsbereich der AVBWasserV in dem Fall, dass sich die Übergabestelle wegen Veränderungen der Eigentumsverhältnisse nach Erstellung des Hausanschlusses nicht mehr auf dem Grundstück des Anschlussnehmers befindet, ist einer allgemeingültigen Beantwortung nicht zugänglich. Vielmehr kann die Frage, ob und gegebenenfalls welche Folgen sich aus einer derartigen Veränderung nach Erstellung des Hausanschlusses für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche ergeben, nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgeblich ist insoweit unter anderem, welche vertragliche Vereinbarung der (weiteren) Wasserversorgung zu Grunde liegt, ob die oben genannte Veränderung in einem laufenden Wasserversorgungsverhältnis eintritt oder - wie hier - bei Beginn des Vertragsverhältnisses bereits vorlag und damit Grundlage des Vertragsverhältnisses ist und ob der Anschlussnehmer eine Änderung der Leitungsführung beantragt. Von Bedeutung sein kann etwa auch, ob die Wasserversorgung über den bestehenden Anschluss uneingeschränkt weitergeführt werden kann, der Eigentümer des Grundstücks den Hausanschluss und die Leitungsführung auf seinem Grundstück duldet und der Zugang hierzu gewährleistet ist.

19Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden speziellen Einzelfallkonstellation ergibt sich die Verantwortlichkeit des Beklagten ab der schon bei Vertragsschluss auf fremdem Grund befindlichen Übergabestelle bereits aus der - zulässigen - vertraglichen Vereinbarung der Parteien zur Nutzung des vorhandenen Hausanschlusses. Auf die nachfolgenden Ausführungen hierzu wird verwiesen.

20Sonstige Revisionszulassungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.

212. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten auf Bezahlung des Entgelts für die mit der Rechnung vom abgerechnete Wassermenge nebst Zinsen aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 AVBWasserV und Ziffer 13.1 der Ergänzenden Bedingungen AVBWasserV sowie auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB zustehen.

22Zu Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Wasserversorgungsvertrags für verpflichtet gehalten, das Entgelt für die gesamte abgerechnete Wassermenge, die in dem streitgegenständlichen Zeitraum an dem in dem Wasser- und Hausanschlussschacht befindlichen Messzähler abgelesen worden war, zu bezahlen, auch wenn ein Teil des Wassers nach Passieren der Hauptabsperrvorrichtung und des Messzählers noch im Bereich des brachliegenden Grundstücks der Stadt N.         und vor Erreichen des Grundstücks des Beklagten wegen eines Leitungsschadens ungenutzt versickert ist.

23a) Frei von Rechtsfehlern ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Kunden grundsätzlich durch die Übergabestelle zwischen Hausanschluss (§ 10 AVBWasserV) und Kundenanlage (§ 12 AVBWasserV) abgegrenzt werden.

24Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV endet der im Verantwortungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens liegende Hausanschluss mit der Hauptabsperrvorrichtung, wo nach § 12 Abs. 1 AVBWasserV die dem Verantwortungsbereich des Anschlussnehmers zuzurechnende Kundenanlage beginnt. Übergabestelle ist demnach in der Regel die Hauptabsperrvorrichtung oder - etwa bei dessen Vorverlagerung nach § 11 AVBWasserV - der Wasserzählerschacht (vgl. , NJW 2013, 2184 Rn. 19; vom  - VIII ZR 23/11, NJW-RR 2012, 351 Rn. 33; Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), Stand: Mai 2024, § 10 Absatz 1 Anm. a).

25b) An der Übergabestelle geht das Leitungsgut und die Gefahr hierfür auf den Anschlussnehmer über und findet die Übereignung nach § 929 BGB statt (vgl. , aaO; vom  - VIII ZR 23/11, aaO Rn. 32; Morell, aaO; Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2.5, Stand: März 2025, § 10 AVBWasserV Rn. 1, 5; Ludwig/Odenthal, Die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen, 1981, § 10 AVBWasserV unter 1). Mit dem Passieren der Übergabestelle und dem hierdurch bewirkten Eigentumsübergang des Leitungsguts auf den Anschlussnehmer hat das Versorgungsunternehmen seine auf Lieferung und Eigentumsverschaffung an dem Leitungsgut gerichtete Leistungspflicht aus dem Versorgungsvertrag erfüllt. Dementsprechend steht ihm gemäß § 433 Abs. 2 BGB der Anspruch auf den hierfür vereinbarten Kaufpreis zu, wobei dieser gemäß § 27 Abs. 1 AVBWasserV in Verbindung mit Ziffer 13.1 der Ergänzenden Bedingungen AVBWasserV zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig wird.

26Dieser Anspruch geht nicht dadurch unter, dass nach der Übergabestelle - wie hier durch eine schadhafte Leitung - ein Wasserverlust eintritt. Zwar ergibt sich dies - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht aus § 446 BGB. Diese Vorschrift regelt in Abweichung von § 326 Abs. 1 BGB, wonach der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt, wenn die Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist, den Übergang der Gegenleistungsgefahr auf den Käufer im Fall der Übergabe der Kaufsache an ihn. Sie setzt voraus, dass der Verkäufer seine Hauptleistungspflicht noch nicht (vollständig) erfüllt hat (vgl. MünchKommBGB/Maultzsch, 9. Aufl., § 446 Rn. 1; Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb. 2023, § 446 Rn. 11). Ein solcher Fall liegt bei einem Wasserverlust nach der Übergabestelle nicht vor. Vielmehr hat das Wasserversorgungsunternehmen mit der Lieferung des Wassers ab der Übergabestelle seine Leistung aus dem Kaufvertrag bereits vollständig erbracht. Es liegt deshalb - wie bei jedem Kaufvertrag - im Risiko des Anschlussnehmers, dass der Kaufgegenstand nach Erfüllung des Kaufvertrags durch den Verkäufer untergeht (vgl. Staudinger/Beckmann, aaO). Der Anschlussnehmer trägt deshalb im Hinblick auf die mit dem Durchlaufen der Übergabestelle eintretende Erfüllung des Wasserversorgungsvertrags das Risiko eines nach der Übergabestelle, mithin im Bereich der Kundenanlage, eintretenden Wasserverlusts (vgl. OLG Köln, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach [im Folgenden: R+S] 1990, 26, 27; OLG Celle, R+S 1989, 1; KG, R+S 1984, 43, 46; OLG Frankfurt am Main, R+S 1973, 10, 11 [zum Gaslieferungsvertrag]; , juris Rn. 20; LG Bielefeld, R+S 1989, 4 f.; LG München, Recht der Elektrizitätswirtschaft 1985, 238 f. [zum Stromlieferungsvertrag]; Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2.5, Stand: März 2025, § 10 AVBWasserV Rn. 5).

27Dementsprechend sieht auch Ziffer 6.3 der Ergänzenden Bedingungen AVBWasserV der Klägerin vor, dass der Kunde die durch die Messeinrichtung erfasste Wassermenge zu zahlen hat, auch wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt austritt, es sei denn, der Schaden ist nachweisbar auf ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

28c) Nach diesen Grundsätzen hat sich der hier durch den Leitungsschaden eingetretene Wasserverlust im Verantwortungsbereich des Beklagten ereignet. Denn die mit der streitgegenständlichen Jahresrechnung vom abgerechnete Wassermenge wurde an dem dem Grundstück des Beklagten zuzuordnenden Messzähler abgelesen und hat die Hausanschlussleitung über die Messeinrichtung und die Hauptabsperrvorrichtung passiert, wodurch Erfüllung eingetreten ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Erst hiernach, im Bereich der Kundenanlage, für die der Beklagte verantwortlich ist und die Gefahr trägt, ist der Wasserverlust in Folge einer beschädigten Leitung eingetreten.

29Der Umstand, dass sich die nach den oben dargelegten technischen Kriterien hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegende Übergabestelle auf dem Grundstück der Stadt N.       und damit außerhalb des Betriebsgrundstücks des Beklagten befindet, ändert nichts daran, dass der Verantwortungsbereich des Beklagten an dieser Übergabestelle beginnt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es bedürfe aus normativer Sicht einer Korrektur im Hinblick auf die Übergabestelle dahingehend, dass der Verantwortungsbereich des Beklagten erst an der Grenze seines Grundstücks beginne, weil die Anschlusssituation den Vorgaben der AVBWasserV widerspreche, wonach der Hausanschluss zwingend auf dem zu versorgenden Grundstück enden müsse.

30Denn die Nutzung des außerhalb des Grundstücks des Beklagten belegenen Hausanschlusses und die damit einhergehende Verantwortlichkeit des Beklagten ab der auf fremdem Grund liegenden Übergabestelle entspricht der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Vereinbarung (hierzu unter aa). Diese war auch unter Berücksichtigung der Regelungen der AVBWasserV zulässig (hierzu unter bb). Eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten, die bestehende Anschlusssituation durch Neuverlegung des Hausanschlusses ohne entsprechenden Antrag des Beklagten zu verändern, bestand vor diesem Hintergrund nicht (hierzu unter cc), so dass für eine von den technischen Gegebenheiten abgekoppelte Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und deren Übergang an einer Stelle, an der der Wasserverbrauch nicht gemessen wird, im Streitfall von vornherein kein Raum ist (hierzu unter dd).

31aa) Die auf den Abschluss des Wasserversorgungsvertrags gerichteten Willenserklärungen der Parteien können bei der gebotenen nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung des Parteiwillens (§§ 133, 157 BGB), bei der neben allen Umständen des Einzelfalls auch die Gebote von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind (vgl. , juris Rn. 26; vom - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 15 mwN; vom  - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 68), nur so verstanden werden, dass die bestehende Anschlusssituation einschließlich der Abgrenzung der Verantwortlichkeit für das Leitungssystem nach der Hauptabsperrvorrichtung fortgeführt werden und der Beklagte für die den Wasserzähler durchlaufende Wassermenge zahlungspflichtig sein sollte, er mithin das Risiko eines anschließenden ungenutzten Versickerns tragen sollte. Der Senat kann die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung hier selbst vornehmen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist (vgl. , NJW 2021, 464 Rn. 32; vom - VIII ZR 234/18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 17; vom - VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 31; vom - VIII ZR 326/14, WuM 2016, 353 Rn. 33).

32(1) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand die vorliegende Anschlusssituation bereits bei Abschluss des streitgegenständlichen Wasserversorgungsvertrags. Inhalt dieses Vertrags ist dementsprechend auch nicht der Anschluss des Grundstücks des Beklagten an die Wasserversorgung, sondern allein dessen Versorgung mit Trinkwasser über das bestehende Wasserleitungssystem unter Nutzung des vorhandenen Hausanschlusses, mithin auch des auf fremdem Grund befindlichen Wasserzählerschachts einschließlich der dort angebrachten Hauptabsperrvorrichtung und des dortigen Messzählers. Die Klägerin hat demnach auch nicht etwa gegenüber dem Beklagten ein ihr nach § 10 Abs. 2 AVBWasserV im Zuge der Erstellung oder Änderung eines Hausanschlusses unter anderem hinsichtlich dessen Lage zukommendes Bestimmungsrecht ausgeübt. Vielmehr haben die Parteien einvernehmlich den bestehenden Wasseranschluss für die Wasserversorgung des von dem Beklagten erworbenen Grundstücks genutzt.

33(2) Vor dem Hintergrund dieser bei Vertragsschluss vorliegenden und dem Wasserversorgungsvertrag zugrunde gelegten Anschlusssituation können die beidseitigen auf Abschluss des Wasserversorgungsvertrags gerichteten Willenserklärungen nur dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte sich zur Zahlung der an dem Wasserzähler abgelesenen Wassermenge verpflichtete und damit das Risiko des Wasserverlusts ab dieser Stelle tragen sollte, auch wenn diese sich nicht auf seinem Grundstück befand.

34Hauptleistungspflicht des Anschlussnehmers eines Wasserversorgungsvertrags ist die Bezahlung des ihm gelieferten Wassers. Dies setzt eine sichere Feststellung der bezogenen Wassermenge voraus. Diese Funktion übernimmt - wie auch dem Anschlussnehmer bekannt ist - der Wasserzähler (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV). Der Anschlussnehmer hat demnach - vorbehaltlich etwaiger Messfehler (vgl. § 21 AVBWasserV) - grundsätzlich die durch die Messeinrichtung erfasste Wassermenge zu bezahlen, wie dies auch Ziffer 6.3 der Ergänzenden Bedingungen AVBWasserV regelt. Dementsprechend muss der Wasserzähler grundsätzlich an der Stelle eingebaut sein, an der die Zahlungspflicht des Kunden für das dort durchgelaufene Wasser beginnen soll. Vor diesem Hintergrund enthält die Vereinbarung der Parteien, für die Wasserversorgung den bestehenden Hausanschluss zu nutzen, bei dem die Hauptabsperrvorrichtung und der Wasserzähler offensichtlich und damit auch für den Beklagten klar erkennbar außerhalb des zu beliefernden Grundstücks lagen, zugleich die Vereinbarung, dass die Zahlungspflicht des Beklagten an dieser Stelle beginnt, er mithin die an dem Wasserzähler abgelesene Wassermenge zu bezahlen hat und das Risiko etwaiger Leitungsschäden nach dieser Stelle trägt. Dementsprechend wurde der Wasserverbrauch des Beklagten auch stets an diesem Wasserzähler gemessen.

35Die vertragliche Vereinbarung kann dagegen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Parteien die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche losgelöst von den technischen Vorrichtungen an die Grundstücksgrenze verlagern wollten. Eine derartige - von der Revision befürwortete - Verlagerung beeinträchtigte die Interessen der Klägerin in unzumutbarer Weise und widerspräche einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. Denn zum einen hätte die Klägerin mangels eines auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Wasserzählers keine Möglichkeit, die von dem Beklagten tatsächlich genutzte Wassermenge zu bestimmen und könnte - etwa im vorliegenden Fall eines Leitungsschadens im Bereich vor der Grundstücksgrenze des Beklagten - die von dem Beklagten verbrauchte Wassermenge von der ungenutzt versickerten Wassermenge nicht abgrenzen. Zum anderen würde der Klägerin dadurch die Verantwortung für die Kundenleitungen der vormaligen Eigentümerin, für deren Verlegung und Erhaltung sie nicht zuständig war und auf deren Erhaltungszustand sie somit auch keinen maßgeblichen Einfluss hatte, auferlegt, was für sie nicht zumutbar wäre.

36Vielmehr entspricht es der beiderseitigen Interessenlage, dass der Beklagte - wie die bisher über den weitergenutzten Hausanschluss mit Trinkwasser versorgte Voreigentümerin - das Risiko ab dem bisherigen Übergabepunkt und damit dem Ort, an dem der Wasserverbrauch gemessen wurde, tragen sollte. Denn der Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, für das von ihm erworbene Grundstück auf seine Kosten einen neuen Hausanschluss verlegen zu lassen, um die für ihn ungünstige Lage des bisherigen Hausanschlusses auf einem fremden Grundstück und die Verantwortlichkeit für die über dieses Grundstück verlaufende Kundenanlage zu verhindern. Er hat sich jedoch - anders als die anderen Erwerber von Flurstücken des geteilten Grundstücks - dafür entschieden, keine neue Hausanschlussleitung auf seine Kosten legen zu lassen, sondern den bisherigen Hausanschluss unverändert weiter zu nutzen und die von ihm zu bezahlende Wassermenge an dem nicht auf seinem Grundstück befindlichen Wasserzähler ablesen zu lassen. Mit dem Vorteil dieser Lösung für den Beklagten - keine Kosten durch die Erstellung eines neuen Hausanschlusses - geht sein Risiko einher, im Falle eines Leitungsschadens nach der Übergabestelle, aber vor seiner Grundstücksgrenze auch für dort ungenutzt versickerndes Wasser bezahlen zu müssen.

37(3) Die demnach bereits den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen zugrunde gelegte Aufteilung der Verantwortungsbereiche wurde nachträglich dadurch bestätigt, dass die Parteien im Zusammenhang mit dem Einfrieren der Trinkwasserleitungen in dem Wasserzählerschacht im Jahr 2004 über die Veränderung der Anlage gesprochen haben, die Klägerin einer reinen Umplatzierung des Messgeräts in das Gebäude des Beklagten - aus berechtigten Gründen - nicht zugestimmt hat und die Herstellung eines neuen Hausanschlusses für den Beklagten nicht in Betracht kam. Dies zeigt - worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat -, dass die Klägerin (weiterhin) nicht die Verantwortung für den Zustand der alten Rohrleitungen hinter der Übergabestelle übernehmen wollte und der Beklagte die bestehende Anschlusssituation einer Verlegung des Hausanschlusses auf seine Kosten (weiterhin) vorzog. Hierdurch wurde die vertragliche Vereinbarung der Parteien bestätigt, wonach die Wasserversorgung über die bestehende Anschlussleitung erfolgen und der Wasserverbrauch des Beklagten an dem auf fremdem Grund angebrachten Wasserzähler gemessen werden sollte, der Beklagte mithin zur Zahlung des Entgelts für die dort abgelesene Wassermenge verpflichtet sein und das Risiko eines Leitungsschadens nach dieser Stelle tragen sollte.

38bb) Aus den Regelungen der AVBWasserV sowie den Ergänzenden Bedingungen der Klägerin hierzu ergibt sich nicht, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Nutzung des vorhandenen Hausanschlusses für die Trinkwasserversorgung des Beklagten unter Aufrechterhaltung der - nunmehr - außerhalb des zu beliefernden Grundstücks befindlichen Übergabestelle unzulässig wäre.

39Die AVBWasserV steht schon im Ausgangspunkt der individualvertraglichen Vereinbarung der Nutzung des vorhandenen Hausanschlusses für die Wasserversorgung des Grundstücks des Beklagten mit der damit verbundenen Risikoverteilung nicht entgegen. Nach § 1 Abs. 1 AVBWasserV gelten die Regelungen der AVBWasserV, soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Individuelle Vertragsabreden - wie die hier vorliegende Vereinbarung der Nutzung des bestehenden Hausanschlusses für die Wasserversorgung des Betriebsgeländes des Beklagten trotz der Lage der Übergabestelle außerhalb des Betriebsgrundstücks - werden hiervon schon nicht erfasst (vgl. Verordnungsbegründung, BR-Drucks. 196/80, S. 34; Morell, AVBWasserV, Stand: Mai 2024, § 1 Absatz 1 unter e und § 11 Absatz 1 unter e; Ludwig/Odenthal, Die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen, 1981, § 1 AVBWasserV unter 1). Nach den Grundsätzen der Privatautonomie stand es den Parteien vielmehr frei, einen Wasserversorgungsvertrag unter Nutzung des bestehenden Hausanschlusses abzuschließen.

40Eine Verpflichtung, stattdessen einen Anschlussvertrag mit dem Inhalt der Erstellung eines veränderten, direkt auf dem Grundstück des Beklagten endenden Hausanschlusses und einen daran anknüpfenden Wasserversorgungsvertrag über diesen Hausanschluss abzuschließen, bestand nicht. Die Regelungen der AVBWasserV gelten im Falle eines Vertragsschlusses gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV als Vertragsbestandteil. Die AVBWasserV enthält zwar Regelungen sowohl über die Herstellung des Wasseranschlusses (Anschlussvertrag) als auch über die laufende Wasserversorgung (Versorgungsvertrag). Dies bedingt jedoch nicht, dass jeweils beide Verträge abgeschlossen werden müssen. Vielmehr sind auf den abgeschlossenen Vertrag die Regelungen anzuwenden, die für ihn einschlägig sind (vgl. Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2.5, Stand: März 2025, § 1 AVBWasserV Rn. 5). Die Verordnung setzt demnach einen Vertragsschluss voraus, enthält aber keine Verpflichtung, einen Vertrag abzuschließen.

41Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Regelungen der AVBWasserV - wie die Revision meint - zwingend eine Lage des Hausanschlusses innerhalb der Grenzen des Grundstücks des Anschlussnehmers vorsehen. Denn dies ließe die Wirksamkeit der Vereinbarung der Parteien, die bisherige Hausanschlussleitung zu nutzen mit der Folge der Übergabestelle außerhalb des zu versorgenden Grundstücks, unberührt.

42cc) Die Klägerin war auch nicht etwa verpflichtet, auf einer Verlegung des Hausanschlusses zu bestehen und eine Wasserversorgung über den vorhandenen Hausanschluss zu verweigern. Denn unabhängig davon, ob der Hausanschluss nach den Regelungen der AVBWasserV grundsätzlich bis auf das zu beliefernde Grundstück zu führen ist, ist eine hiervon etwa abweichende vertragliche Vereinbarung jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen zulässig.

43Soweit die Revision meint, die Klägerin sei auch ohne entsprechenden Antrag des Beklagten nach Ziffer 1.13 der Ergänzenden Bestimmungen AVBWasserV zur Erstellung eines neuen Hausanschlusses verpflichtet gewesen, trifft dies nicht zu. Abgesehen davon, dass auch insoweit individualvertragliche Vereinbarungen vorrangig sind, verpflichtete diese Vertragsbedingung die Klägerin schon ihrem Regelungsgehalt nach nicht zur Verlegung des Hausanschlusses im Zuge der Aufnahme der Wasserversorgung des Grundstücks des Beklagten. Nach dieser Vertragsbedingung ist der Anschlussnehmer bei einer nachträglichen Veränderung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück, die zum Verlauf des Hausanschlusses über Grundstücke Dritter führt, verpflichtet, die Kosten einer deswegen erforderlichen Verlegung des Hausanschlusses zu tragen, insbesondere auch dann, wenn der Dritte berechtigt die Verlegung des Hausanschlusses oder anderer Leitungen auf Kosten der Klägerin fordert. Diese Regelung findet hier schon deshalb keine Anwendung, weil sich die Eigentumsverhältnisse nicht nachträglich in diesem Sinne, nämlich nach Vertragsschluss, verändert haben, sondern bereits bei Vertragsschluss vorlagen und dem Vertrag zugrunde liegen. Ohnehin verpflichtet diese Regelung die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Kunden nicht zur Verlegung der Leitung, sondern regelt allein die Kostentragungspflicht des Anschlussnehmers in dem Fall, dass eine Verlegung erforderlich wird. Die Erforderlichkeit ergibt sich dabei nicht schon aus der veränderten Eigentumslage. Ob eine Verlegung erforderlich ist, etwa weil - was hier nicht der Fall ist - der neue Eigentümer die Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Einrichtungen nicht dulden will und muss oder deren Zugänglichkeit verhindert wird, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. Hier bestand für eine Verlegung gegen den Willen des Beklagten kein Anlass. Die Wasserversorgung des Grundstücks konnte über den funktionstüchtigen Hausanschluss ohne Probleme durchgeführt werden und die Stadt N.       als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich der Wasserzählerschacht einschließlich der Hauptabsperrvorrichtung und dem Messzähler befand, verweigerte oder erschwerte weder den Zutritt zu der Anlage noch deren Unterhaltung.

44Die Klägerin war auch nach Abschluss des Wasserversorgungsvertrags nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet, den Hausanschluss von sich aus an die Eigentumssituation anzupassen und bis zu dem Grundstück des Beklagten zu verlegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die nunmehr von dem Beklagten für unzulässig gehaltene Anschlusssituation bereits bei Abschluss des Versorgungsvertrags zwischen den Parteien vorlag und diesem - rechtlich zulässig - zugrunde gelegt wurde. Nach dem Vertragsschluss haben sich dagegen keine Veränderungen ergeben. Ohne eine solche nachträgliche Veränderung bestand für die Klägerin jedoch kein Anlass und erst recht keine Pflicht, entgegen der vertraglich vereinbarten Belieferung über den bestehenden Hausanschluss gegen den Willen des Beklagten einen neuen Hausanschluss zu verlegen.

45Den Regelungen der AVBWasserV ist ebenfalls keine Verpflichtung der Klägerin zu entnehmen, den Hausanschluss trotz der mit dem Beklagten bestehenden Vereinbarung zu verlegen. Abgesehen davon, dass auch insoweit die vertragliche Vereinbarung zur Nutzung des bestehenden Hausanschlusses vorrangig wäre, ergibt sich hieraus grundsätzlich keine Verpflichtung eines Wasserversorgungsunternehmens zur Veränderung eines Hausanschlusses, wenn sich die ursprünglich auf dem Grundstück des Kunden befindliche Übergabestelle auf Grund einer Änderung der Eigentumsverhältnisse auf eine Stelle außerhalb des Grundstücks des Kunden verlagert hat, sofern der Bedarf des Kunden (vgl. hierzu Senatsurteil vom  - VIII ZR 354/11, NJW 2013, 2184 Rn. 23) über den bestehenden Hausanschluss trotz der veränderten Umstände weiterhin gedeckt werden kann. Eine Verlegung des Hausanschlusses auf Grund der sich durch den Eigentumswechsel ergebenden Lage des Übergabepunktes sowie eines Teils der Kundenanlage auf fremdem Grund mag zwar sinnvoll sein und im Interesse beider Parteien liegen. Sie kann grundsätzlich - unter Berücksichtigung der Interessen des Anschlussnehmers - auch von dem Bestimmungsrecht des Wasserversorgungsunternehmens nach § 10 Abs. 2 AVBWasserV umfasst sein. Ob die Verlegung allerdings zwingend erforderlich ist, ist - wie ausgeführt - eine Frage des Einzelfalls.

46dd) Im Hinblick darauf, dass die Nutzung der außerhalb des zu versorgenden Grundstücks belegenen Übergabestelle somit zulässigerweise zwischen den Parteien vereinbart worden ist und die Klägerin auch nicht zu einer Verlegung des Hausanschlusses verpflichtet war, besteht von vornherein kein Raum für die von der Revision wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Unzulässigkeit einer Übergabestelle auf fremdem Grund befürworteten "normativen Korrektur" dahingehend, dass der Verantwortungsbereich des Beklagten erst an der Grenze seines Grundstücks beginnt. Vielmehr sind die Verantwortungsbereiche zwischen den Parteien sowohl der vertraglichen Vereinbarung als auch den Regelungen der AVBWasserV entsprechend nach den technischen Gegebenheiten abzugrenzen. Der Beklagte hat somit nach den allgemeinen Grundsätzen das Risiko zu tragen, dass ein Teil des ihm an der Übergabestelle übereigneten Wassers hiernach wegen eines Leitungsschadens ungenutzt versickert ist.

472. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Beklagte dem somit in voller Höhe bestehenden Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises für die an dem Messzähler unstreitig abgelesene Wassermenge auch nicht einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen unterlassener Anpassung der Anschlusssituation im Wege der "dolo-agit-Einwendung" (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. , NJW 2023, 1361 Rn. 50; vom - II ZR 81/21, NZG 2022, 1440 Rn. 17; jeweils mwN) entgegenhalten.

48Denn die Klägerin war - wie ausgeführt - dem Beklagten gegenüber nicht verpflichtet, den Hausanschluss ohne entsprechenden Antrag des Beklagten und sogar gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen zu verlegen und eine Wasserversorgung über den bestehenden Anschluss abzulehnen. Der Beklagte hätte eine Veränderung des Hausanschlusses gemäß Ziff. 1.5 der Ergänzenden Bedingungen AVBWasserV beantragen können, wenn er das mit dem Übergang der Verantwortung auf ihn an der Übergabestelle auf fremdem Grund verbundene Risiko nicht (weiter) hätte tragen wollen. Er verhält sich widersprüchlich, indem er die Anschlusssituation bewusst - wohl aus Kostengründen - in Kauf genommen und eine Änderung auf seine Kosten abgelehnt hat, bei Realisierung des hiermit verbundenen Risikos dieses nunmehr aber nicht tragen will und der Klägerin ein Fehlverhalten vorwirft, weil diese nicht gegen seinen Willen eine derartige Verlegung vorgenommen hat.

493. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Klägerin auf die beantragten Zinsen sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 2 AVBWasserV und Ziffer 13.2 der Ergänzenden Bedingungen AVBWasserV bejaht. Hiergegen bringt die Revision nichts vor.

III.

50Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

                                                  

                                     

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:281025BVIIIZR257.24.0

Fundstelle(n):
TAAAK-10181