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Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019; Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF
(1) Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 AO sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. (2) Die Fristverlängerung durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung ist keine Fristverlängerung i. S. des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO (Bezug: § 109 Abs. 1, § 125, § 149 Abs. 3 Nr. 3, § 152 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO).
(1) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, sind nach § 149 Abs. 3 Nr. 3 AO diese Erklärungen vorbehaltlich von § 149 Abs. 4 AO (vorzeitige Anforderung durch das FA) spätestens bis zum letzten...BGBl 2021 I S. 237