Instanzenzug: Az: 2 KLs 9/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 198 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur Folgendes:
21. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) ist nicht verletzt.
3a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte, ein kosovarischer Staatsangehöriger, in der Zeit vom bis zum Mitglied einer Gruppierung, die sich zur dauerhaften und gewerbsmäßigen Begehung von Betrugstaten zusammengeschlossen hatte. Das Betrugsmodell bestand darin, auf der Internetplattform „ “ lukrative Geldanlagemöglichkeiten mit hohen Gewinnchancen anzubieten, etwa in Form von Wetten auf Währungskurse, Aktien oder Rohstoffpreise, und hierdurch Interessenten für vermeintliche Anlagegeschäfte zu gewinnen. Tatsächlich sollte deren Geld zu keiner Zeit investiert, sondern allein für eigene Zwecke der Beteiligten verwendet werden. Die auf der Leitungsebene tätigen gesondert Verfolgten gewannen zur arbeitsteiligen Umsetzung des Betrugsmodells rund 60 Mitarbeiter, die sie in einem zu diesem Zwecke im Kosovo betriebenen Callcenter einsetzten. Dieses war in drei Abteilungen gegliedert, denen jeweils ein „Manager“ vorstand. Der Angeklagte gliederte sich in Kenntnis dieses Betrugsmodells in die Gruppierung ein, war im Tatzeitraum im Callcenter tätig und gab sich den Geschädigten gegenüber als vermeintlich erfahrener Investmentberater aus. Das Landgericht hat 198 Fälle festgestellt, in denen der Angeklagte unter dem Decknamen „ “ in Deutschland aufhältige Geschädigte entsprechend der gemeinsamen Abrede täuschte und jeweils zu Zahlungen zwischen 250 Euro und 50.000 Euro veranlasste, wodurch ein Gesamtschaden von rund 770.000 Euro entstand.
4b) Ausweislich der Urteilsfeststellungen und des vom Senat bewerteten Akteninhalts wurde der Angeklagte durch Urteil des Landesgerichts Salzburg, in der Fassung des Entscheids des Oberlandesgerichts Linz vom rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte in der Zeit vom bis zumindest im Kosovo im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tatbeteiligten als Mitarbeiter eines Callcenters unter dem Aliasnamen „ “ tätig war und 39 in Österreich aufhältigen Geschädigten vorspiegelte, dass über die Internetplattform „ “ Anlageprodukte im Rahmen gesetzlicher Vorgaben vertrieben werden, um diese zur Einzahlung von Geldern zu veranlassen. Tatsächlich bestanden, wie der Angeklagte wusste, keine adäquaten Gewinnchancen der Geschädigten. Der Angeklagte veranlasste die Geschädigten zu Zahlungen zwischen 250 und 449.990 Euro, wodurch ein Gesamtschaden in Höhe von 1,2 Millionen Euro entstand. Von der gegen ihn in Österreich deswegen verhängten Strafe hatte der Angeklagte im Urteilszeitpunkt 13 Monate und vier Tage verbüßt.
5c) Der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Saarbrücken steht das von Amts wegen zu beachtende Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) nach Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), das im Lichte von Art. 50 GrCh auszulegen ist (vgl. , NJW 2023, 349, 350; vom – C-365/21, Rn. 35), nicht entgegen. Der durch das Landesgericht Salzburg in der Fassung des Entscheids des Oberlandesgerichts Linz abgeurteilte Sachverhalt und derjenige, der Grundlage der hier angefochtenen Entscheidung ist, betreffen nicht dieselbe Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ.
6aa) Das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 SDÜ gewährleistet, dass derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat verfolgt werden darf, wenn im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Die Norm statuiert somit das Verbot, einen Beschuldigten wegen einer bestimmten Tat im prozessualen Sinne mehrfach in verschiedenen Vertragsstaaten mit einem Strafverfahren zu überziehen (vgl. , BGHSt 59, 120, 126; Schomburg/Wahl in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., Art. 54 SDÜ Rn. 18 ff.; Böse, NStZ 2024, 201, 203; Radtke, NStZ 2008, 162, 163).
7bb) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch den Gerichtshof der Europäischen Union gilt im Rahmen dieser Vorschrift ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben zu bestimmender Tatbegriff (vgl. − C-288/05 – Kretzinger –, Rn. 28 ff.; vom – C-164/22 – Juan –, NJW 2024, 139, 140; , BGHSt 59, 120, 125; Beschluss vom – 1 StR 627/15, Rn. 7, jeweils mwN). Maßgebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ ist danach die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen (vgl. – Kretzinger –, Rn. 34; vom – C-365/21, Rn. 35; , StV 2019, 593, 594; Schomburg/Wahl, aaO., Rn. 74 jeweils mwN).
8(1) Ob im konkreten Fall eine einheitliche Tat anzunehmen ist, obliegt der Beurteilung durch die zuständigen nationalen Gerichte (vgl. – van Esbroeck –, NJW 2006, 1781, 1782; vom – C-365/21, Rn. 39; , BGHSt 59, 120, 125; Beschluss vom – 1 StR 393/19, Rn. 5). Deren Auslegung hat sich in erster Linie am Normzweck auszurichten, der darin besteht, die ungehinderte Ausübung der Freizügigkeit der Unionsbürger zu sichern (vgl. , BGHSt 59, 120, 126). Wer wegen eines Tatsachenkomplexes bereits in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, soll sich ungeachtet unterschiedlicher rechtlicher Maßstäbe in den einzelnen Staaten darauf verlassen können, dass er in einem anderen Vertragsstaat nicht wegen derselben Tatsachen strafrechtlich verfolgt wird (vgl. – van Esbroeck –, NJW 2006, 1781, Rn 34; vom – C-491/07 – Turansky –, Rn 44; vom – C-486/14 – Kossowski –, Rn 45; , BGHSt 59, 120, 126; vgl. ferner , StV 2022, 650).
9(2) Die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen, die geschützten rechtlichen Interessen oder sonstige materiell-rechtliche Bewertungen, etwa ob die verschiedenen begangenen Delikte nach deutschem Recht im Verhältnis von Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, sind nicht maßgeblich. Auch lässt sich eine Identität der Sachverhalte nicht allein aus einem einheitlichen Vorsatz herleiten, sondern erfordert eine objektive Verbindung der zu beurteilenden Handlungen (vgl. – Kraaijenbrink –, Rn. 29; , BGHSt 59, 120, 126). Der Grundsatz „ne bis in idem“ findet ferner keine Anwendung, wenn die zu beurteilenden Sachverhalte nur ähnlich sind (vgl. , Rn. 37; vom – C-164/22 – Juan –, NJW 2024, 139, 141).
10(3) Bei der Auslegung des Art. 54 SDÜ ist ferner zu berücksichtigen, dass der Unionsgesetzgeber der effektiven Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Bedeutung zumisst (vgl. , Rn. 42). Dies ist etwa dem Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, umgesetzt in das deutsche Recht durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2440), zu entnehmen. Nach dessen erstem Erwägungsgrund wird eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten als erforderlich angesehen, um der von kriminellen Vereinigungen ausgehenden Gefahr und der Ausbreitung dieser Vereinigungen zu begegnen und den Erwartungen der Bürger und den eigenen Bedürfnissen der Mitgliedsstaaten zu entsprechen (vgl. EuGH, aaO). In diesem Sinne verpflichten Art. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zum einen Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung stehen, als Straftatbestände zu bewerten und zum anderen sicherzustellen, dass diese Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht werden (vgl. EuGH, aaO).
11cc) Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ nicht vor. Der Sachverhalt, der die Grundlage der hiesigen Verurteilung bildet, und derjenige, den die österreichischen Gerichte abgeurteilt haben, bildet keinen Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen.
12(1) Dabei hat der Senat zunächst in den Blick genommen, dass die Sachverhalte eine hohe Ähnlichkeit aufweisen. Beiden liegt eine sich zeitlich überschneidende Einbindung des Angeklagten in dieselbe Gruppierung und deren Strukturen zugrunde. Er war jeweils in das im Kosovo betriebene, arbeitsteilig organisierte Callcenter eingebunden und handelte jeweils nach dem nämlichen Modus Operandi.
13(2) Der Annahme einer über diese bloße Ähnlichkeit der Sachverhalte hinausgehenden Tatidentität stehen hier jedoch neben dem Umstand, dass sich die Taten jeweils gegen unterschiedliche Tatopfer richteten, maßgeblich entgegen, dass die festgestellten Fälle allein Taten zum Nachteil von Geschädigten betreffen, die sich zur Tatzeit in Deutschland aufhielten. Demgegenüber bezieht sich die Verurteilung in Österreich auf betrügerische Handlungen gegen dort zur Tatzeit wohnhafte Geschädigte. Anhand dieses Kriteriums ist auch unter Beachtung der Maßgabe einer effektiven Bekämpfung grenzüberschreitender und seriell begangener Taten des Anlagebetrugs eine eindeutige Abgrenzung der beiden ähnlichen Sachverhalte möglich. Überdies geht das Urteil aus Österreich auf die hier abgeurteilten Taten in Bezug auf in Deutschland aufhältige Tatopfer nicht ein (vgl. − C-151/20 – Zuckermarkt Österreich – NZWiSt 2023, 117, 119; vom – C-164/22 – Juan –, NJW 2024, 139, 141).
14(3) Diese Bewertung nimmt ferner Bedacht auf Hinweise, die der Gerichtshof der Europäischen Union in Verfahren nach Art. 267 AEUV nationalen Gerichten zur Auslegung des Unionsrechts gegeben hat (vgl. zu diesem Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten etwa – Transportos Urbanos –, Rn. 23; vom − C-151/20 – Zuckermarkt Österreich – NZWiSt 2023, 117, 119; vom – C-726/21 – GR ua –, NJW 2024, 1165, 1170 sowie Kottmann in: Karpenstein/Kotzur/Vasel, Rechtsschutz-HdB, 4. Aufl. 2024, § 10 Rn. 60; Gaitanides in von der Groeben/Schwarze/Charlotte, 7. Aufl., Europäisches Unionsrecht, AEUV Art. 267 Rn. 5). Sie korrespondiert insbesondere mit seinen Hinweisen zur Auslegung von Art. 54 SDÜ in einer vergleichbaren Konstellation grenzüberschreitenden Anlagebetrugs (vgl. ; vgl. ferner den Vorlagebeschluss des OLG Bamberg, BeckRS 2021, 44002; vgl. auch – Juan –, NJW 2024, 139, 141).
152. Die Strafbemessung des Landgerichts gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
16a) Die vom Landgericht vorgenommene Zumessung der Einzelstrafen ist nicht unbedenklich.
17aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Wirtschaftsstrafkammer die Einzelstrafen anhand von Kategorien unterschiedlicher Schadenshöhen gebildet hat (vgl. , BGHSt 53, 221, 232 f.; Beschlüsse vom – 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270; vom – 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f.; vom – 1 StR 136/11, wistra 2011, 423, 424; vom – 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203, 204). Die schriftlichen Urteilsgründe haben indes zweifelsfrei zu belegen, welche Einzelstrafen das Tatgericht auf Grundlage der jeweiligen Schadenskategorien verhängt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 165/06, wistra 2006, 467, 468; vom – 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203, 204), anderenfalls ist eine revisionsgerichtliche Nachprüfung ebenso wie eine klare Zuordnung im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB durch die Urteilsgründe nicht eröffnet. Um jeden Zweifel sicher auszuschließen, kann es jedoch in Fällen gebildeter Schadenskategorien geboten sein, jeder Kategorie die abgeurteilten Einzelfälle, entsprechend der Nummerierung in den Urteilsgründen, ausdrücklich zuzuordnen (vgl. , NStZ-RR 2018, 203, 204). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Versuch einer Rekonstruktion dieser Zuordnung zu unternehmen oder die tatgerichtlichen Bewertungsakte gar zu ersetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 165/06, wistra 2006, 467, 468).
18bb) Diesen Darstellungsanforderungen wird das Landgericht noch gerecht. Es hat jedenfalls den durch jede Einzeltat verursachten Schaden ausdrücklich festgestellt, sodass der Senat noch hinreichend nachvollziehen kann, welche Einzelstrafe die Strafkammer jeweils verhängt hat.
19b) Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält im Ergebnis revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand; auf der fehlenden Vornahme eines Härteausgleichs beruht das Urteil nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).
20aa) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB erfüllt wären, eine solche aber aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Vollstreckungshoheit der Mitgliedstaaten nicht erfolgen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 227/25, Rn. 5; vom – 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26; vom – 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1; 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5, 10; vom – 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122; vom – 4 StR 256/19; vom – 1 StR 508/18, NJW 2019, 1159, Rn. 6 mwN). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. , Rn. 26; vom – C-221/19, NJW 2021, 3107 Rn. 50; vom – C-390/16, Rn. 28) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wie inländische Vorverurteilungen nach innerstaatlichem Recht. Dieser Grundsatz gilt stets und ohne weitere Bedingungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1, 2 f., vom – 2 StR 227/25, NStZ-RR 2025, 305).
21bb) Hieran gemessen hätte die Wirtschaftsstrafkammer einen Härteausgleich vornehmen müssen. Wäre die dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Verurteilung des Angeklagten in der Republik Österreich durch ein deutsches Gericht ergangen, hätten die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB in zeitlicher Hinsicht vorgelegen. Dies gilt – entgegen der Ansicht des Landgerichts – unabhängig davon, ob ein Gerichtsstand in Deutschland für diese Taten eröffnet wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 508/18, NJW 2019, 1159, Rn. 6 mwN; vom – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5, 9; vom – 3 StR 461/21, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 29; vom – 4 StR 495/22, Rn. 6; Urteil vom − 2 StR 44/24, StV 2025, 463, 465).
22cc) Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat mildernd das wegen der Verurteilung in der Republik Österreich gegebene Gesamtstrafübel und die darin begründeten Auswirkungen für das künftige Leben des Angeklagten berücksichtigt (vgl. , BGHSt 43, 79, 81; Beschluss vom – 2 StR 227/25, NStZ-RR 2025, 305). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die im Übrigen maßvoll gebildete Gesamtstrafe schließt der Senat aus, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung des rechtlichen Gesichtspunkts des Härteausgleichs milder als geschehen durch das Landgericht bestraft worden wäre (vgl. , NStZ-RR 2020, 122).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:220126B6STR245.25.0
Fundstelle(n):
LAAAK-10068